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Wirksamkeit mündl. Kaufvertrag


| 10.06.2012 16:09 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt




Kurz vor meiner Arbeitsaufnahme im Ausland (neue Stelle auf Dauer)im Februar wurde ein mündl. Kaufvertrag (auf Raten) über mein Auto mit meiner (damaligen) Freundin geschlossen. Zeuge war mein Vater und ein Nachbar. Der Wagen wurde gleich mitgenommen. Die erste Rate sollte Anfang April gezahlt werden. Kurz nach meiner Abreise hat sie sich den Kfz- Brief und einige persönliche Sachen von meinem Vater aushändigen lassen. Absprachegemäß sollte dies erst nach Ende der Ratenzahlung erfolgen. Im März trennten wir uns und in mehreren Mails habe ich nachgefragt, was mit den Raten für das Auto wäre. Sie antwortete, ich hätte ihr erst Fragen zu beantworten hinsichtlich unserer Beziehung bzw. sie hätte keine Kontodaten. Frage: Wären ein Zeuge sowie die Emails ausreichend um den Anspruch durchzusetzen?
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Kaufvertrag
10.06.2012 | 18:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

nach meiner ersten Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderung sind die Erfolgschancen einer Durchsetzung gut. Die Einwände Ihrer (ehemaligen) Freundin ändern daran grundsätzlich nichts.

Um den Zahlungsanspruch gegen die Käuferin (gerichtlich) durchzusetzen, sind die Tatsachen, die die Grundlage des Anspruchs bilden, ggf. von Ihnen zu beweisen, jedenfalls dann wenn die Käuferin diese bestreitet.

Ausgangspunkt des (Raten-) Zahlungsanspruchs ist die gemeinsame Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises und die Art und Weise der Zahlung.

Dass sie das Eigentum an dem Fahrzeug von Ihnen erwarb, kann die Käuferin schon aufgrund der Fahrzeugdokumentation nicht überzeugend bestreiten. Im Fahrzeugbrief ist festgehalten, dass Sie Voreigentümerin sind.
Die Frage ist, zu welchem Kaufpreis.

Die konkreten Höhen des Entgelts und der jeweiligen Raten dürften sich mit Hilfe der Zeugnisse Ihres Vaters und Ihres Nachbarn nachweisen lassen, sollte die Käuferin etwas anderes behaupten.

(Bestenfalls sind diese Tatsachen im Rahmen des Emailverkehrs von der Käuferin sogar schon konkret benannt worden.)

Zeugenaussagen sind als Beweismittel von der Zivilprozessordnung zugelassen. Sie sind in der Praxis zwar oft weniger sicher als z.B. ein unterschriebener Vertrag, da sich die Erinnerung von Menschen gelegentlich ein wenig unscharf gestaltet. Der Sachverhalt ist allerdings sehr wenig komplex. Die Zeugen müssen im Ergebnis nur den Kaufpreis und die Ratenzahlungsabrede bestätigen.

(Übrigens: Da eine Ratenzahlungsabrede besteht, kann nur die Zahlung der jeweils schon fällig geworden Raten, nicht aber die Zahlung des gesamten Kaufpreises auf einmal begehrt werden. Um dies zu erreichen, wären ggf. weitere Schritte erforderlich.
Sofern Sie, die Angelegenheit lieber rückgängig machen wollen, wäre die Möglichkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag zu prüfen).

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen konnte.

Wichtig ist noch folgendes:
Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder sich Angaben auf Nachfrage ein wenig anders darstellen. Daher ist es wichtig, insbesondere vor Klageerhebung die Angelegenheit im Einzelnen prüfen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt


Rechtsanwaltskanzlei Belgardt:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de

**********************************




Bewertung des Fragestellers 2012-06-12 | 04:09


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