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Hallo!
Ich betreibe einen kleinen Lizenz-/Franchisebetrieb. Ein Lizenznehmer hat nun den bestehenden Lizenzvertrag außerordentlich gekündigt mit dem Grund, das ich als Lizenzgeber eine sehr schlechte Boniät besitze (Mahnbescheide, Volsltreckungsbescheide, Offenbarungseid etc.).
Wäre eine solche Außerodentliche Kündigung vor Gericht zuläassig und wirksam.
Der Lizenzvertrag bestand nun über mehrere Monate bereits. Der Lizenzvertrag sieht auch keinerlei Endgeltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer vor. Ich bin also zu keinerlei Zahlungen mit denen ich in Verzug geraten könnte gegenüber dem Lizenznehmer verpflichtet.
Der Lizenznehmer nutzt letztenendes alles von uns. Büroausstattung, Computer, Datenbanken, Formulare, Vorlagen etc..
Nur durch einen dummen Zufall hat dieser sich eine Auskunft von der Schufa geholt und es so raus bekommen.
Im Vertrag steht nichts darüber das von beiden Seiten eine Bonitätsauskunft vorlgelegt werden muss. Da ich mich bereits mit einem Anwalt kurz geschlossen habe, hat dieser mir mitgeteilt, dass ich meine schlechte Bonität auch nicht preis geben müssete, es sei denn der Lizenznehmer fragt ausschließlich danach. Dies ist hier nicht der fall.
Einen finanziellen Nachteil hat der Lizenznehmer bisher nicht gehabt.
Nun ist meine Frage, wäre eine solche Außerordentliche Kündigung vor Gericht wirksam und beständig oder lohnt es sich hierbei auf jedenfall eine Klage einzureichen.
Zumal derjenige nun bereits das von uns Erlernte, allein mit einem neuen Namen Umsetzt und weiter arbeitet, trotz Wettbewerbsverbot.
Antwort geschrieben am 14.01.2012 18:21:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass sich in dem Lizenzvertrag keine Regelungen zur außerordentlichen Kündigung finden. Dann kann aber Ihr Vertragspartner den Vertrag nur außerordentlich kündigen, wenn er einen "wichtigen Grund" hierfür hat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird z.B. bejaht, wenn ein Mieter in der Selbstauskunft falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009, AZ: 14 S 18532/08) oder wenn einer Versicherung die Insolvenz droht und daher die Vertragserfüllung für den Versicherungskunden unsicher wird. Dies betrifft also vornehmlich Fälle, in denen die Hauptleistungspflicht des Gekündigten in der Zahlung von Geldbeträgen (z.B. Mietzins oder Auszahlung Lebensversicherung etc.) liegt.
In Ihrem Fall ist Ihre Hauptleistungspflicht aber nicht eine Geldzahlung, sondern das Zurverfügungstellen von Wissen, Unterstützung beim Marketing und Werbung etc.. Hierbei spielt die Bonität des Vertragspartners in der Regel eine untergeordnete Rolle, was sich ja auch daran zeigt, dass der Vertrag bereits mehrere Monate beanstandungsfrei erfüllt wird. Deshalb schließe ich mich auch der Meinung Ihres Anwalts an, dass hier keine Auskunftspflicht bezüglich Ihrer Bonität bei Vertragsschluss bestand und dies auch nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn dieser Punkt ausdrücklich im Vertrag aufgenommen wurde oder Sie Fragen bezüglich Ihrer Bonität vor Vertragsschluss falsch beantwortet haben.
Da dies nach Ihren Angaben aber nicht der Fall war, dürfte die außerordentliche Kündigung allein aufgrund schlechter Bonität vor Gericht keinen Bestand haben. Vielmehr gibt das Verhalten Ihres Vertragspartners, insbesondere die Weiternutzung aller zur Verfügung gestellten Ressourcen, Grund zu Annahme, dass die fehlende Bonität lediglich als Vorwand genutzt wird, um sich weitere Lizenzzahlungen zu sparen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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