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Kurze Frage nach der Wirksamkeit einer Instandhaltungsklausel in einem Mietvertrag über privaten Wohnraum, welcher folgende "Tapetenklausel" als Teil der Instandhaltungsklausel enthält.
Anbei der relevante Auszug aus der Instandhaltungsklausel:
... "Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind vom Mieter etwa angebrachte Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände in der ursprünglichen Art zu streichen." ...
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag, dessen einzelne Klauseln nicht individuell verhandelt wurden. Ist diese Klausel wirksam? Wenn nein, wird damit die komplette Instandhaltungsklausel unwirksam?
Antwort geschrieben am 31.01.2012 15:27:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, sind die einzelnen Klauseln als AGB im Sinne des § 305 BGB zu verstehen.
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass solche Tapetenklauseln unwirksam sind.
„Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam" BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 15:31:51
Danke für Ihre Antwort. Da die "Tapetenklausel" nun unwirksam ist, ist deswegen auch der Rest der Instandhaltungsklausel unwirksam (obwohl diese flexible Fristen usw. beinhaltet) ?
Danke für Ihre Antwort. Da die "Tapetenklausel" nun unwirksam ist, ist deswegen auch der Rest der Instandhaltungsklausel unwirksam (obwohl diese flexible Fristen usw. beinhaltet) ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 16:05:31
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Leider lässt sich das so genau nicht sagen, da der Inhalt der restlichen Klausel nicht bekannt ist.
Wenn diese aber flexible Fristen enthält und sonst keine unzulässigen Punkte, dann ist die Klausel im Übrigen wirksam.
Sie wären dann bei Auszug verpflichtet, zu renovieren, soweit eben erforderlich - also je nach Zustand der Wohnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Leider lässt sich das so genau nicht sagen, da der Inhalt der restlichen Klausel nicht bekannt ist.
Wenn diese aber flexible Fristen enthält und sonst keine unzulässigen Punkte, dann ist die Klausel im Übrigen wirksam.
Sie wären dann bei Auszug verpflichtet, zu renovieren, soweit eben erforderlich - also je nach Zustand der Wohnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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