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Hallo!
ein Bekannter betreibt einen Online-Shop
und importiert hierfür Waren aus dem Ausland.
Für die Nutzung von Produktbildern hat er mit einem Unternehmen mit Sitz im Land des Lieferanten (was nicht identisch mit dem Lieferanten der Produkte ist) einen Lizenzvertrag geschlossen, welcher ihm die Verwendung der Bilder auf seiner eigenen Website sowie auf Online-Marktplätzen erlaubt.
Nun die Frage:
1.) Ist der deutsche Betreiber des Online Shops verpflichtet zu überprüfen, ob der Lizenzgeber im Ausland tatsächlich im Einzelfall auch Inhaber der Bildrechte bzw. Urheber oder zumindest seinerseits Lizenznehmer des Urhebers ist?
Diese Frage stellt sich beispielsweise auch bei Lizenzierung von Bildmaterial über Online-Bilddatenbanken wie Dreamstime oder Fotolia.
2.) Reicht ein deartiger Lizenzvertrag für die Nutzung der Produktbilder aus? (Hinweis: Es geht hier nicht um Marken oder Firmensymbole)
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 16.02.2011 16:34:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Für die Verwendung der Fotos als Produktfotos im Online-Shop benötigt Ihr Bekannter ein Nutzungsrecht (Lizenz), das ihm diese Nutzung gestattet. Diese Lizenz muss er von einem Lizenzgeber erwerben, der seinerseits dazu berechtigt ist, ihm ein solches Nutzungsrecht einzuräumen. Diese Berechtigung kann beispielsweise der Urheber oder ein sonstiger Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts sein.
Es gilt der Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt. Anders als beim Erwerb von beweglichen Sachen gibt es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten. Das bedeutet, dass Ihr Bekannter nur dann ein Nutzungsrecht erworben hat, wenn der Lizenzgeber auch zu dieser Rechtseinräumung berechtigt war. War er es nicht, dann kann Ihr Bekannter vom Urheber bzw. vom tatsächlichen Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Beseitigung der Beeinträchtigung (Entfernung der Bilder von der Seite) und auf Unterlassung (durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) in Anspruch genommen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zum Schadensersatz würde davon abhängen, ob Ihrem Bekannten ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) an der Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden könnte. Um keinem Fahrlässigkeitsvorwurf ausgesetzt zu sein, sollte er sich die Urhebereigenschaft des Lizenzgebers bzw. die entsprechende Hauptlizenz im eigenen Interesse nachweisen lassen.
Den durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden könnte er dann von demjenigen ersetzt verlangen, der ihm unberechtigt die vermeintliche Lizenz verkauft hat.
Ob die konkrete Art der Nutzung von der Lizenz erfasst ist, hängt von der konkreten Formulierung im Lizenzvertrag ab. Diese kann sehr weit (z. B. „jede kommerzielle Nutzung ist erlaubt") oder auch enger gefasst sein (z. B. Beschränkung auf bestimmte Medien, einen Online-Shop, zeitliche Befristungen usw.). Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine Lizenzvereinbarung in Textform.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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Tel.: 030 555 760 321
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