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Frage geschrieben am 25.08.2011 13:06:01

WireCardBank: Kontoführungs- / Bankgebühren

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 957
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit Anfang des Jahres 2011 Kunde bei der Wirecardbank in Grasbronn. Die beiden Konten nutze ich hauptsächlich um im Internet zu bezahlen. Es ist ein Girokonto und ein VISA-Kreditkartenkonto - beide auf Guthabenbasis - und kosten zusammen im Monat 9,99 €. Soweit so gut, dennoch empfinde ich es als "Abzocke" was die weiteren Nutzungsgebühren an Kosten verursachen. Folgendes Schreiben habe ich an die WCB gesendet und neben einer lapidaren Antwort eine Gutschrift von 5,00 € (Kontoauszugsgebühren) erhalten:

+++++ Schreiben vom 02.08.2011 +++++
Reklamation zu den Kontoabrechnungen vom
29.04.2011, 31.05.2011, 30.06.2011 und 29.07.2011


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den oben genannten Kontoabrechnungen gibt es mehrere Reklamationen, insbesondere
bei der Erhebung für Gebühren bei der ungewollten postalischen Zustellung von Konto-
auszügen und sog. Rücklastschriftgebühren.

Dazu nun im einzelnen:

POS Datum Art / Bezeichnung Wert in €
001 29.04.2011 Buchungspostengebühren 11,25 €
002 29.04.2011 Auszug-Gebühren 2,50 €
003 31.05.2011 Buchungspostengebühren 9,75 €
004 31.05.2011 Auszug-Gebühren 2,50 €
005 30.06.2011 Buchungspostengebühren 25,50 €
006 31.07.2011 Buchungspostengebühren 33,00 €

Summe der strittigen Gebühren 84,50 €


In den Positionen 001, 003, 005 und 006 befinden sich Gebühren die bei der Bareinzahlung und
-auszahlung aufs/vom eigene/n Konto getätigt wurden und über die normalen Gebühren des aufstellenden Geldautomatenunternehmens hinaus. Anhand eines Beispiels: Abhebung bei der Dresdner Bank / Commerzbank kostet 1,95 € und Sie berechnen hierfür nochmals 0,75 € extra.
Dieses Vorgehen ist laut BGH XI ZR 217/95 vom 07.05.1996 / XI ZR 80/93 nicht zulässig bzw. erst ab der 6. Buchung im Abrechnungsmonat rechtens.

Ebenfalls zu den Positionen 001, 003, 005 und 006 gehören Gebühren der Rücklastschriften, die entweder mangels Deckung oder wegen Widerspruch entstanden sind. Denn es heißt in dem Urteil BGH XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96 vom 21.10.1997 / AGB - Wirksamkeit von Benachrichtigungsklauseln in den AGB eine...">XI ZR 197/00 und 154/04 und BGH XI ZR 245/01 vom 09.04.2002, dass "bei der Rückgabe von Schecks, Lastschriften, Daueraufträgen und Überweisungen erbringt die Bank keine Leistungen für ihren Kunden. Damit sind diese Leistungen auch nicht abrechenbar. Das gleiche gilt für Gebühren einer Fremdbank."

Diese Kosten stellen einen erheblichen Teil der o.g. Summe dar. Des weiteren sei an dieser Stelle mitgeteilt, wenn man als Bank einen telefonischen Kundenservice anbietet und der Kunde um eine außerordentliche Überziehung um 25,00 € bittet, um Rückläufer zu vermeiden und auf interne Nachfrage des Mitarbeiters dieser die Überziehung bestätigt, muss ich als Kunde davon ausgehen, dass es in Ordnung geht. Leider ist dies nicht der Fall gewesen. Ihren Mitarbeiter bemühte ich am 19.07.2011 und die Überziehung sollte bis 31.07.2011 wirksam sein.

Zu den Positionen 002 und 004 gehören Auszugsgebühren wegen Nichtabholung / Quittierung durch den Kunden. Ich habe bereits beim Eröffnungsantrag des Kontos die postalische Zustellung von Kontoauszügen ausgeschlossen. Auch hier gibt es einen Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung: "Informationen zum Kontostand sind kostenfrei, lediglich bei vereinbarter Postzustellung ist eine angemessene Vergütung zulässig. Gebühren für den unaufgeforderten Kontoauszugsversand sind unzulässig (z.B. nach 30 Bankarbeitstagen, wenn man diese nicht selbst am Kontoauszugsdrucker abgeholt hat)."
Siehe auch §307 BGB LG Frankfurt 2-25 O 260/10.

Bitte erstatten Sie den o.g. Betrag auf mein bei ihnen geführtes Konto. Unter Berücksichtigung der Reklamationen hoffe ich auf eine kulante Entscheidung ihres Bankhauses.
+++++ Schreiben vom 02.08.2011 +++++

Kann ich die Gebühren in vollem Umfang zurückfordern? Welche Möglichkeiten gibt es?


MfG
J.



-- Einsatz geändert am 25.08.2011 22:06:43


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Für ein privates Girokonto gilt:

1. Wenn Sie Geld auf Ihr eigenes Konto einzahlen oder davon abheben, darf die Bank in der Regel keine Gebühren berechnen. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Bank wurde daher vom BGH als unwirksam angesehen. Nur wenn vereinbart ist, dass die Bank neben dem Grundpreis für das Konto jede Buchung extra abrechnet und mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, kann eine solche Klausel nach Ansicht des Gerichts zulässig sein.

2. Verweigert die Bank ihrem Kunden die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen, weil dessen Konto nicht gedeckt ist, wird die Bank im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Sie darf ihren Kunden dafür keine Kosten berechnen, weshalb eine entsprechende Klausel unwirksam ist (BGH, Urteil vom 8. 3. 2005 - XI ZR 154/ 04).

3. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt. Hole ein Kunde die Kontoauszüge nicht ab, verlange er damit nicht automatisch deren Zusendung, so dass LG Frankfurt in dem von Ihnen bereits genannten Urteil, in dem eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt wurde.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Gebühren auf der Grundlage unwirksamer Klauseln erhoben wurden. Ist dies der Fall, geschah die Zahlung ohne rechtlichen Grund und kann daher von ihnen in voller Höhe zurückgefordert werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die genannten Urteile auf spezielle Klauseln einzelner Bankunternehmen beziehen und nicht uneingeschränkt verallgemeinert werden können. Je nach Formulierung der einzelnen Klauseln in den AGB Ihres Bankunternehmens ist es auch möglich, dass diese wirksam sind bzw. im Streitfalle vom entscheidenden Gericht für wirksam erachtet werden, was in Ihrem Fall allerdings unwahrscheinlich erscheint.

Da die Bank scheinbar uneinsichtig ist, würde ich empfehlen, zunächst eine schriftliche Beschwerde an den Ombudsmann der privaten Banken (Bundesverband deutscher Banken e. V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin) zu senden. Auf Anfrage muss Ihnen Ihre Bank hierfür die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" zur Verfügung stellen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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