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Frage geschrieben am 17.06.2010 13:43:58

Wird der Punktestand in Flensburg gelöscht bei Zwangsentzug des Führerscheins?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1674
Grüße,

ich habe die Auflage eine MPU bis zum 05.08. mit positiven Ergebniss vorzulegen. Andernfalls wird mir der Führerschein entzogen.

Da ich jadoch ein Punktestand von 15 Punkten habe riet mir meine Beraterin ich solle die MPU nicht antreten und mir den FS zwangsentziehen lassen. Und dann nach nem halben Jahr die MPU machen. Dadurch würde dann man Punktestand gelöscht.

Dies wollte ich nochmal rechtlich Abklären... wenn dem so ist wäre das natürlich sehr sinnvoll... müsste ich der Führerscheinstelle dann irgendwie bescheid geben? Oder lass ich einfach nix von mir hören und warte bis das Schreiben zur Zwangsentziehung kommt?

Freu mich auf eure Antworten. Vielen Dank.

bye


Antwort geschrieben am 17.06.2010 14:52:03
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Wird die Fahrerlaubnis entzogen oder wurde eine Sperre zur Erteilung einer Fahrererlaubnis angeordnet, so werden gem. § 4 Abs. 2 S.3 StVG die Punkte für die vor der Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.

Dies geschieht nur dann nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass Sie an einem Aufbauseminar nicht teilgenommen haben.

Dann würden die Punkte, gemäß bestehen.

Nach 4 Abs. 10 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach der Wirksamkeit einer Entziehung erteilt werden.

Insofern ist die Auskunft Ihrer Betreuerin richtig.

Um diesen Verfahrensablauf in Gang zu setzen müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde nicht extra mitteilen, dass Sie die MPU nicht innerhalb der Frist durchführen werden, da Entziehung der Erlaubnis bei Nichtbefolgen der Anordnung zwingende gesetzliche Folge ist (§ 4 Abs. 7 StVG) und nicht im Ermessen der Behörde steht.

Sie sollten den Ablauf der Frist und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde abwarten.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.




Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
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