Frage geschrieben am 30.07.2010 20:23:54
Wir möchten stornieren wegen Flugänderung
Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2152Samos Griechenland gebucht. 3 Personen mit Hotel . In unserer Bestätigung wurde uns ein Direktflug Stuttgart -Samos 09.08.-16.08.
mit Sitzplatzreservierung und genauen Abflugzeiten und Ankunftzeiten zugesichert.
Nun haben wir heute Flugtickets erhalten,in denen der Hinflug von Stuttgart über Hamburg umgeleitet wird mit Aufenthalt und Umsteigen zum Weiterflug nach Samos. Der Rückflug von Samos nach Stuttgart soll nun über Berlin führen mit 3 Stunden Aufenthalt und wieder mit Umsteigen . Wir wollen daher die Reise stornieren.
Wir haben die Reise mit der Tui-Card gebucht, was ja eine Reiserücktrittsversicherung beinhaltet.
Ist in dieser Angelegenheit eine Stornierung möglich?
Antwort geschrieben am 30.07.2010 21:59:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht nach § 651e Abs. 1 BGB, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird. In dem Fall kann auch schon vor Reiseantritt gekündigt werden.
In Ihrem Fall ist es aber leider so, dass der Zwischenstopp keinen erheblichen Mangel darstellt. Die ganz herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass Direktflüge nicht gleichzusetzen sind mit Non-Stop-Flügen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M. (Urteil vom 20.1.2005 - Aktenzeichen: 2-24 S 107/04) berechtigt ein Zwischenstopp von weit unter vier Stunden nicht zur Kündigung. Dies entspricht auch den Maßgaben der sog. Frankfurter Tabelle zu den Reisemängeln: Ein verspäteter Abflug führt erst zu einem Minderungsrecht ab der fünften Stunde Verspätung.
Ihnen bleibt aber natürlich das allgemeine Rücktrittsrecht, das Sie jederzeit ausüben dürfen (§ 651i Abs. 1 BGB). Dies löst allerdings eine Entschädigungspflicht aus: Prüfen Sie in den Reisebedingungen, welchen prozentualen Anteil des Reisepreises Sie zahlen müssen.
Die Reiserücktrittskostenversicherung wird dafür wohl nicht aufkommen, da Ihr Rücktritt nicht durch einen wichtigen Grund (Krankheit, Schwangerschaft o. ä.) bedingt ist. Insoweit müssten Sie allerdings die Versicherungsbedingungen prüfen oder den Reiseveranstalter bzw. Versicherer um Klärung der Frage bitten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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