Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Hallo,
ich habe am 08.09.2010 einen Golf bei einem Händler
gekauft, zu dem auch Winterkompletträder gehören sollten. Da diese noch beim Vorbesitzer lagerten, wurde im Kaufvertrag vermerkt "WR auf Stahlfelge werden nachgeliefert". Da der Winter näher rückte, mahnte ich mehrmals telefonisch die Nachlieferung an.
Am 17.11. mahnte ich schriftlich per Einschreiben die Auslieferung bis spätestens 24.11. an. Ansonsten würde ich auf eigene Kosten Räder kaufen und in Rechnung stellen. Keine Reaktion. Am 24.11. nutzte ich ein günstige Gelegenheit und kaufte auf eigene Kosten entsprechende Räder (mit Nachweis). Es lag inzwischen Schnee! Am 25.11. wurde mir bei einem Anruf DURCH MICH mitgeteilt: "heute Abend erwarte ich die Räder", ich erklärte aber, das ich jetzt welche habe. Er sagte mir die Erstattung der Kosten zu, ich wollte im Gegenzug auf die Räder verzichten. Am 28.11. forderte ich schriftlich die Zahlung der mir entatandenen Kosten in Höhe von 165.-€ bis 08.12. Zahlung erfolgte nicht.
Am 21.12. mahnte ich per Einschreiben die Zahlung bis spätestens 31.12. an, bzw. bat um einen Lösungsvorschlag, falls der Händler nicht in der Lage sein sollte, die Zahlung zu leisten. Keine Reaktion.
Am 10.02.2011 kündigte ich letztmalig die Einleitung eines Mahnverfahrens an. Keine Reaktion. Die Winterräder hat noch immer der Händler.
Nun habe ich gelesen, das sich ein Mahnbescheid nur anbietet, wenn man sich sicher ist, das die Forderung berechtigt ist. Der Händler hat die Forderung bis jetzt nie bestritten, einfach ignoriert. Hat er dennoch eine Chance, die Forderung erfolgreich zu bestreiten?
Für eine mir weiterhelfende Antwort bedanke ich
mich im Voraus.
Antwort geschrieben am 08.03.2011 12:36:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das Mahnverfahren ist eine günstige Alternative im Vergleich zu einem normalen Klageverfahren schnell einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) zu erwirken.
Im Mahnverfahren selbst wird die Berechtigung des Anspruches nicht geprüft. Der Antragsgegner hat jedoch die Möglichkeit dem Anspruch zu widersprechen. In diesem Fall müssten Sie in einem normalen Klageverfahren den Anspruch weiterverfolgen.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der von Ihnen erworbenen Winterreifen setzt folgendes voraus.
Der Verkäufer müsste im Verzug mit der Lieferung der Reifen gewesen sein. Nach Ihrem Vertrag war eine feste Lieferzeit anscheinend nicht vereinbart, sodass Sie den Verkäufer durch Mahnung in Verzug setzen mussten. Sie mahnten telefonisch. Dies dürfte jedoch nicht nachweisbar sein.
Nachweisbar dürfte die Mahnung vom 17.11.2010 per Einschreiben gewesen sein. Sie setzten in diesem Schreiben auch eine Frist. Problematisch dürfte sein, dass diese unter Umständen als unangemessen kurz betrachtet werden könnte. In der Regel erachtet man eine Frist von 10-14 Tagen für angemessen. Die Frist kann unter Umständen kürzer oder länger veranschlagt werden (z.B. wegen Dringlichkeit bei Wintereinbruch). Andererseits wird einzubeziehen sein, dass die Leistung auch tatsächlich innerhalb der Frist erfüllbar sein muss. Wenn der Verkäufer die Reifen vom Vorbesitzer abholen muss, kann eine Woche sehr knapp werden.
Weiterhin ist problematisch, dass Sie die Reifen vor Fristablauf gekauft haben. Der Ihnen entstandene Schaden wäre auch eingetreten, wenn der Verkäufer binnen der gesetzten Frist geliefert hätte. Damit besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen gerichtlich nicht als Schaden anerkannt werden würde.
Damit dürfte es rechtlich schwer werden den Anspruch durchzusetzen.
Sie könnten sich zwar auf die Vereinbarung vom 25.11.2010 (Verzicht auf Übergabe gegen Ersatz des Kaufpreises Ihrer Winterreifen) berufen und den Mahnbescheid beantragen. Aber auch diese Abrede ist wohl nicht nachweisbar, sodass zu befürchten ist, dass der Verkäufer die Vereinbarung bestreitet. Dies ist umso mehr zu befürchten, wenn der Wert der geschuldeten Reifen geringer war als der Kaufpreis der von Ihnen erworbenen Reifen.
Sollten Sie den Ersatzanspruch nicht geltend machen können oder wollen, können Sie jedoch wenigstens vom Vertrag teilweise (hinsichtlich der Winterreifen) zurücktreten, wenn der Verkäufer den Leistungsanspruch nicht erfüllt. Je nach Formulierung Ihrer bisherigen Schreiben könnte ein Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt schon vorliegen. Folge wäre, dass Sie anteilig den Kaufpreis zurückerhalten (Wert der Winterreifen) sollten. Die Höhe kann ich ohne weiteres nicht einschätzen. Diese ist insbesondere abhängig vom Hersteller, Modell und Alter.
Sollte der Verkäufer Ihnen vorwerfen können, dass Sie die Annahme der Reifen nunmehr verweigert haben, nachdem Sie die neuen Winterreifen erworben haben, sollten Sie vor Rücktrittserklärung dem Verkäufer die Möglichkeit der Lieferung der Reifen binnen angemessener Frist gewähren. Denn der Rücktritt käme für Sie nur in Betracht, wenn der Verkäufer die geschuldete Leistung verweigern würde.
Ansonsten erklären Sie zur Sicherheit schriftlich per Einschreiben den Teilrücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung der Winterreifen und verlangen wiederum mit angemessener Frist Zahlung des Betrages, der dem Wert der geschuldeten Reifen entspricht. Sollte auch der Betrag nicht gezahlt werden, können Sie einen Mahnbescheid beantragen. Hiergegen dürfte der Verkäufer - soweit ersichtlich – nichts einwenden können. Wenn Sie Glück haben, widerspricht er dem Mahnbescheid nicht und Sie können einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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