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Frage geschrieben am 18.03.2010 17:43:16

Windows Lizenz bei ebay verkaufen

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2750
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

darf ich als Privatverkäufer bei ebay.de Lizenznummer für Retail Versionen von Windows 7 verkaufen?

Ich selbst kaufe diese Keys bei ebay.com und verkaufe diese dann natürlich teurer auf ebay.de weiter. Ob es sich bei diesen Keys um Volumenlizenzen oder ähnliches handelt kann ich nicht sagen.
Ich selbst habe auch so einen Key für mich persönlich gekauft. Die Online Aktivierung wie auch die Gültigkeitsprüfung funktionierten ohne Probleme.

Ich verschicke jeweils nur die Lizenznummer per Mail. Wenn der Käufer möchte, gebe ich auch eine selbstgebrannte DVD von Windows 7 dazu. Die Daten für die DVD habe ich wiederum direkt von Microsoft.


Antwort geschrieben am 19.03.2010 23:17:38
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung der Frage richtet sich nach § 69c UrhG, und hier insbesondere um die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Das Verbreitungsrecht ist grundsätzlich erst auf der zweiten Stufe erschöpft, d.h. wenn der Erstkäufer die Software weiterveräußern möchte, hat der Urheber an der Software keine Rechte mehr und kann die Weiterveräußerung nicht untersagen. Die Rechtslage ob das auch für Software gilt, welche ohne Datenträger veräußert wird, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich und eindeutig geklärt.
Zurzeit ist die herrschende Meinung der Oberlandesgerichte, dass der Weiterverkauf von über das Internet bezogener Software prinzipiell möglich ist, jedoch nur unter der Voraussetzung der Zustimmung des Rechteinhabers. Denn der Grundsatz der Erschöpfung gemäß § 69c UrhG gilt nach Auffassung der Gerichte nur für den ganz speziellen körperlichen Datenträger, wie z.B. CD, DVD, USB-Stick, auf dem die Software auch in den Verkehr gelangt ist. Wird die Software jedoch, wie bei Ihnen, über das Internet vertrieben, gelangt sie praktisch „unverkörpert”, d.h. im Juristendeutsch „ohne Datenträger“ auf die Festplatte des Kunden. Dies hat zur Konsequenz, dass folglich auch kein Datenträger existiert, an dem die „Erschöpfung” festgemacht werden kann.
Ungenutzte Lizenzen aus Volumenverträgen dürfen nach dieser Rechtsprechung nicht weiterverkauft werden. Das gilt ebenfalls für Echtheitszertifikate mit Lizenzschlüsseln. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 12. Mai 2009 zu Gunsten von Microsoft entschieden (Az. 11 W 15/09). Das OLG Frankfurt schließt sich in seinem Urteil ausdrücklich der Auffassung des Oberlandesgerichts München an, welches am 03. Juli 2008 den Handel mit Einzellizenzen aus Volumenverträgen als Urheberrechtsverletzung eingestuft hatte (Az. 6 U 2759/07).

In ihren Urteilen vertraten beide Gerichte die Position, dass nicht körperlich in Umlauf gebrachte Softwarelizenzen nicht dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz unterliegen. Beide Gerichte haben ausgeurteilt, dass Software, die vom Rechteinhaber bzw. vom Urheber in Form von Volumenverträgen oder lediglich als Download vertrieben wird, darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiterverkauft werden. Das gilt auch für bezahlte aber ungenutzte Lizenzen und Echtheitszertifikate (COAs, Origin Certificates of Authenticity) für Lizenzen aus Volumenverträgen.
Streitpunkt in beiden OLG-Fällen waren Lizenzen aus Volumenverträgen wie sie überwiegend von Großunternehmen erworben werden.
Diese Rechtsprechung hat jedoch keine Bedeutung für den Weiterverkauf von Softwarelizenzen, die zusammen mit einem Datenträger im Einzelhandel oder beim Kauf eines Computers erworben wurden. In solchem Fall gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97), dass eine "Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist". Voraussetzung dafür ist, dass der Erstkäufer die Software selbst nicht installiert und nutzt bzw. komplett deinstalliert.
Und selbst wenn man die Grundsätze der Erschöpfung auf Downloadangebote ausweiten würde, würde man in Fällen wie Ihrem zu keiner anderen Bewertung kommen. Bei Volumen-lizenzen kann man nicht davon ausgehen, dass der Erstkäufer berechtigt sein soll, dem Zweitkäufer die Nutzungsrechte abzutreten bzw. diesen zum Download zu ermächtigen. Das Einverständnis zur Vervielfältigung beschränkt sich auf den Käufer der Volumenlizenz zum Einsatz beim ihm selbst und nicht zur beliebigen Übertragung an Dritte.
Ein Verkauf von Windows Lizenzen ohne Originaldatenträger ist nach deutschem Urheberrecht nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth
http://oerlinghauser-it-recht.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2010 10:05:06

Das heißt also, ich als Privater darf auf ebay.de keine "nackten" Retail Lizenzen, sprich ohne CoA, verkaufen?

Das ich keine Lizenzen aus OEM, MSDNAA oder Volumenverträgen verkaufen darf war mir klar. Mir geht es nur darum, ob ein CoA vorliegen muss, dass man eine Retail Lizenz verkaufen darf.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 22:51:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

als privater Verkäufer muss der Retaillizenz eine CoA beiliegen, damit Sie diese weiterveräußern können. Nur so lässt sich im deutschen Urheberrecht der Nachweis führen, dass Sie Verkäufer der zweiten Stufe sind und damit der Urheber keine Rechte mehr an der Software geltend machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Windows Lizenz bei ebay verkaufen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-23
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