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Frage geschrieben am 17.08.2008 19:28:00

Wilder Wein Fassade

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2754
Hallo. Folgender Fall: ich bewohne eine Mietwohnung in einem 4-Parteienhaus, Vermieter (2 Brüder teilen sich das Haus vertikal).
Auf der Terrassensseite habe ich vor Jahren einen wilden Wein angepflanzt, der sehr fleissig ist. Er wuchs also auch über die vertikale Grenze an der Fassade zum Nachbarn rüber. Nachdem ich alle Ranken von der Wand entfernt habe, kommen diese kleinen, dunklen, abgestorbenen Saugnäpfe zutage. Kein Strukturschaden, wie aus einschlägigen Gerichtsurteilen hervorgeht lt. olg_duesseldorf_22u133aus91.pdf
Aber der Bruder verlangt nunmehr von mir eine "fachgerechte Entfernung der Pflanzenreste und Farbanstrich" auf seiner Seite (geringes Ausmass an Fläche: ca. 1/5) Frage: Kann er das verlangen?
Es ist eine kleine, optische Beeinträchtigung, aber man kann sicherlich nicht nur einen Teil der Front streichen, unabhäning davon, dass der Putz beim Entfernen in Mitleidenschaft gezogen wird. Ist m.E. keine Verhältnismäßigkeit bei natürlichem Grünbewuchs. Als Stichtag hat er den 15.9.08 genannt.


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Diese Antwort ist vom 17.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.08.2008 21:32:42
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Guten Abend,

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf besagt nur, dass ein wilder Wein keinen Anspruch auf Erneuerung des Putzes auslöst. Solche Schäden mag Wein nicht verursachen. Allerdings geht es in Ihrem Fall nur um die Pflanzenreste auf dem Putz. Insoweit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung durchaus in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB). Es trifft Sie insoweit auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da Sie damit hätten rechnen müssen, dass der Wein auf die Nachbarhaushälfte überwächst.

Was die Schadenshöhe angeht: Wenn nur ein Fünftel der Fläche betroffen war, dann müssen Sie auch nur ein Fünftel der Kosten für den Neuanstrich der ganzen Fassade zahlen. Ein weiterer Abzug kommt im Wege des Vorteilsausgleichs in Betracht, wenn die Fassade früher als normalerweise erforderlich neu gestrichen wird.

Eventuell gibt es auch eine grundsätzlich günstigere Methode zur Entfernung der Reste, die der Geschädigte dann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) anwenden müsste. Insoweit könnte es sich für Sie lohnen, eigene Erkundigungen einzuziehen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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