10.06.2008 | 19:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Doreen Bastian
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche ist zunächst Ihr monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von EUR 3.300,00 um die abzugsfähigen Kosten zu bereinigen. Hierbei ist in jedem Fall die Riesterrente zu berücksichtigen. Die Miete bleibt als allgemeine Lebenshaltungskosten unberücksichtigt. Bzgl. der Kosten für das Auto bleibt festzuhalten, dass lediglich die Kosten für die berufsbedingte Nutzung des PKW’s in Ansatz gebracht werden können, wobei dies grundsätzlich durch eine Pauschale von EUR 0,3 pro Kilometer geschieht. Der Unterhaltsverpflichtete ist dabei jedoch grundsätzlich gehalten öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, sofern dies nicht unzumutbar ist. Insofern können regelmäßig nur die Kosten bis zur Höhe einer Monatsfahrkarte berücksichtigt werden. Hier sind weitere Angaben Ihrerseits im Rahmen der Nachfragefunktion erforderlich, damit die Höhe der Abzugsposition besser eingeschätzt werden kann.
Nach Abzug der Riesterrente und zunächst angesetzten Fahrtkosten von EUR 100,00 verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.079,00.
Sie sind damit in die 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, so dass sich für Ihr 15-jähriges Kind ein Unterhaltsbedarf von EUR 438,00 ermittelt, wovon das hälftige Kindergeld in Höhe von EUR 77,00 abzuziehen ist, so dass ein zu zahlender Kindesunterhalt von EUR 361,00 verbleibt.
Für das volljährige Kind ermittelt sich ein Bedarf von EUR 490,00, wovon jedoch sowohl das volle Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 sowie die volle Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen sind. Ein Unterhaltsanspruch verbleibt folglich nicht mehr.
Für den Ehegattenunterhalt verbleiben EUR 2.718,00. Hiervon sind sowohl ein Pauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% als auch ein Erwerbstätigenbonus von 10% in Abzug zu bringen, so dass ein zu berücksichtigendes Einkommen von EUR 2.323,89 verbleibt (Ich gehe hier davon aus, dass Sie in Baden Württemberg leben).
Bei Ihrer Ehefrau ist der monatliche Verdienst von EUR 600,00 in Ansatz zu bringen (Weinberge und Teilzeitjob). Auch hier sind o.g. Positionen zu berücksichtigen, so dass EUR 513,00 verbleiben. Zudem ist das mietfreie Wohnen zu berücksichtigen. Hier ist der Wohnvorteil zu bewerten. Berücksichtigt man allein die Mietersparnis ist wohl ein Wert von mindestens EUR 500,00 in Ansatz zu bringen, so dass von einem Einkommen von EUR 1.013,00 auszugehen ist. Es ermittelt sich dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt von EUR 655,00.
2. Nach Steuerklassenwechsel ergeben sich bei einem Nettoeinkommen von EUR 2.800,00 folgende Unterhaltsansprüche:
Kindesunterhalt: EUR 343,00
Ehegattenunterhalt: EUR 449,00
3. Jeder Unterhaltsbedürftige ist grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. Gerade aufgrund des neuen Unterhaltsrechts, nach welchem die Eigenverantwortung der Ehepartner gestärkt werden soll, ist es Ihrer Ehefrau, auch in Anbetracht Ihres noch recht jungen Alters, zuzumuten, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.
4. Der Höhe nach verbleibt es auch nach der
Scheidung beim o.g. Ehegattenunterhalt. Wie bereits erläutert ist es Ihrer Ehefrau jedoch zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein zusätzliches Einkommen, welches sie erzielen könnte, fingiert. Es ist dann nur noch der sich daraus zu ermittelnde Unteralt zu zahlen. Gerade in diesem Bereich tut sich aufgrund der Unterhaltsreform zurzeit jedoch sehr viel. Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch die Haushaltsführung während der Ehe sowie die berufliche Qualifikation Ihrer Ehefrau Beachtung finden. Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Online-Anfrage nicht möglich, zumal auch die Rechtsprechung sich in diesem Bereich erst entwickeln muss.
5. Sie sind bereits jetzt nur noch Ihrem 15-jährigen Sohn zum
Unterhalt verpflichtet (s.o.).
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin