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Wieviel Unterhalt steht mir und den Kindern eigentlich zu?


13.05.2009 13:27 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Hallo.
Also mein Mann und ich sind seit 2002 verheiratet.
Wir haben 2 Kinder ( 2 und 6 Jahre alt.) Ich habe noch eine Tochter mit in die Ehe gebracht. 10 Jahre alt. Nun leben wir sozusagen seit 8.02.09
wie getrennt lebend in unserer gemeinsamen Mietwohnung.
Er verdient seit der Kurzarbeit ca.2100 Euro netto. Die Miete, 505 Euro warm geht von seinem Konto weg. Strom, 79 Euro sowie Telefon 40 Euro und GEZ 54 Euro, vierteljährlich, von meinem Konto.
170 Euro gehen jedes Monat noch von seinem Konto weg für einen Kredit für ein Auto das wir beide nutzen und ich auch unterschrieben habe. Solange er noch in unserer gemeinsamen Whg wohnt wollte ich von Ihnen wissen wieviel mir zusteht. Er legt mir jede Woche 100 Euro hin. Das reicht aber nicht so wirklich für mich und die 3 Kids.
Die Tochter die ich mit in die Ehe gebracht habe bekommt keinen Unterhalt da der Vater nicht auffindbar ist.
Wie muß ich die Miete berechnen und den Kredit des Autos.
Und wieviel steht mir eigentlich zu?
Ich hoffe sehr das mir jemand weiterhelfen kann.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kindern Kindesunterhalt Trennungsunterhalt Unterhalt Trennung Familienrecht steht zu?
Antwort vom
13.05.2009 | 14:56
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage darf ich unter Zugrundelegung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Nachdem Sie von Ihrem Ehemann getrennt leben, haben Sie, auch wenn die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen wird, einen Unterhaltsanspruch (§ 1361 BGB) ebenso wie selbstverständlich die Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben. Ich gehe dabei zunächst davon aus, dass ausschließlich Sie selbst den sog. Betreuungsunterhalt erbringen, so dass der Barunterhalt vom Kindsvater zu erbringen ist. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften Ihres Ehemannes, wobei Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, zu berücksichtigen sind.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Einkommensverhältnisse ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch für die gemeinsamen Kinder von gerundet ca. 450.-- €/mtl., wobei die Verbindlichkeiten für den PKW einkommensmindernd berücksichtigt wurden. Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Betrag nur überschlägig und ausschließlich unter Berücksichtigung der zum Einkommen und den Verbindlichkeiten von Ihnen gemachten Angaben ermittelt wurde.

Bei Ihrem eigenen Unterhalt, aber auch bei dem Kindesunterhalt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls derzeit Miete und Nebenkosten in voller Höhe von Ihrem Ehemann noch bezahlt werden, so dass letztlich jedenfalls insoweit Unterhaltsleistungen durch Stellung von Wohnraum erbracht werden.

Welche konkreten Beträge hierfür anzuseztzen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und einer pauschalen Bewertung nicht zugänglich.

Angestrebt werben sollte aus meiner Sicht in Ihrem Fall eine Einigung dahingehend, dass bis zur räumlichen Trennung der Kindesunterhalt in gesetzlicher Höhe anerkannt und auch bezahlt wird und Ihr eigener Unterhaltsanspruch erst mit dem Vollzug der räumlichen Trennung zum Tragen kommt. Dieser sollte im Vorfeld ermittelt werden. Es könnte dann eine Vereinbarung getroffen werden, die auch die Frage der zukünftigen Nutzung der ehelichen Wohnung beinhaltet.

Ausdrücklich weise ich daraufhin, das vorstehende Ausführungen eine konkret durchzuführende Unterhaltsberechnung nicht ersetzen können. Um eine konkrete Unterhaltsberechnung, die den Rahmen dieses Forums sprengen würde, durchzuführen wäre die Vorlage der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und des letzten Steuerbescheides erforderlich.

Ich möchte Sie weiter darauf hinweisen, dass Unterhalt in der Regel nur für die Zukunft verlangt werden kann. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann Unterhalt auch für zurückliegende Zeiträume verlangt werden. Ich empfehle Ihnen unbedingt, einen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Nur auf diesem Wege ist die Wahrung Ihrer Interessen letztlich gewährleistet.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen jedenfalls eine vorläufige Einschätzung gegeben und weitergeholfen zu haben. Bitte verwenden Sie bei Nachfragen die Nachfrageoption auf diesem Portal. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung. Im Falle einer weitergehenden Vertretung wird die von ihnen im Rahmen dieses Forums gezahlte Gebühr angerechnet. Sollten Sie von dieser Option Gebrauch machen wollen, so können Sie sich gerne über meine E-mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.