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Frage geschrieben am 21.03.2011 20:50:49

Wieviel Mieterhöhung ist zulässig? Kann ich kündigen?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1453
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich besitze eine Eigentumswohnung (2ZKB, 60 qm). Die Mieterin wohnt schon seit Jahren zum Preis von 5,70€ pro qm. Wie mein Steuerberater mir gesagt hat, muss ich die Wohnung bezgl. Rentabilität teurer vermieten. Ich habe im Mietspiegel meiner Stadt nachgeschaut und den Wert von 8,50€ pro qm dabei gefunden. Wobei ich hier den mittleren Preis für Wohnlage und Ausstattung angenommen habe.
Natürlich liegt die Sache auch an mir. Ich habe am Anfang der Mieterin die Wohnung günstig gegeben, weil sie eine Bekannte von mir war und ich dachte, dass sie bald ausziehen würde. Macht sie aber nicht. Einen befristeten Mietvertrag hat sie nicht, sondern ein Standardmietvertrag (aus dem Zeitschriftenladen).
Wieviel kann ich erhöhen? Oder gibt es sogar die Möglichkeit ihr zu kündigen?
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 21.03.2011 21:16:15
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

1.)
Solange die Mieterin sich vertragstreu verhält und kein Grund vorliegt, der zur außerordentlich Kündigung berechtigt, können Sie das Mietverhältnis nur durch eine ordentliche Kündigung beenden.
Diese wiederum setzt voraus, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Dabei ist die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse folgt insbesondere aus Eigenbedarf. Diese Regelungen sind den §§543, 573ff. BGB zu entnehmen.

2.)
Sind Vorgaben für eine Mieterhöhung nicht vertraglich vereinbart, richtet sich die Mieterhöhung nach den §§558-560 BGB.
Gemäß §558 BGB kann "der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen".
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dabei nach §558 Absatz 2 BGB aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. Sie können also bis zur vollen ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.
Sie müssen die Erhöhung der Mieterin in Textform übermitteln. Das Gesetz sieht in §558a BGB selbst vor, dass der Vermieter sich dabei auf einen Mietspiegel berufen darf.
Es ist dabei ausreichend, dass die verlangte Miete sich innerhalb der Spanne hält, die im Mietspiegel vorgesehen ist.
Wenn die Mieterin der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, können Sie auf Erteilung der Zustimmung klagen. Diese Klage müssen Sie innerhalb von drei weiteren Monaten erheben.

Stimmt die Mieterin der Mieterhöhung zu, so schuldet sie die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats ab Zugang des Erhöhungsverlangens (§558b BGB).

Beachten Sie bitte auch, dass mit dem Mieterhöhungsverlangen ein Sonderkündigungsrecht der Mieterin nach §561 BGB entsteht.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Kerem E. Türker
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Telefon: 030 / 683 20 817
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