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Wiederverkäufer - Ware aus Einzelhandel beziehen und zu anderen Preisen verkaufen


03.06.2008 11:28 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Carsten Dreier




Eintrag in Gewerbeschein: EDV- und Telekomunikationsdienstleistungen und Verkauf von Waren aller Art

wie bereits oben ersichtlich habe ich mich in Bereich EDV und Telekomunikationsdienstleistungen Nebenselbstständig gemacht.

Ausserdem führe Ich die Bestellungen für 2 Pfarrgemeinden durch. Ware wie Klopapier, Papierhandtücher, Küchenrollen, Putzmittel, etc. Leider musste ich feststellen, das ich teilweiße Ware im Einzelhandel günstiger bekomme als übern Großhandel.
Warum ist das so?

Meine Frage: Darf ich z.B. Küchenrollen der Rewe Gruppe "Ja!" im Einzelhandel einkaufen und mit Gewinn weiterverkaufen oder unterliegen Eigenmarken im Einzelhandel irgendwelchen festpreisen bzw. dürfen allgemein nicht weiterverkauft werden?
Auf was muss ich Achten wenn ich Ware übern Einzelhandel beziehe?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
verkaufen
03.06.2008 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Carsten Dreier
37 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Da es sich bei „Ja!“ um eine durch die REWE-Zentral AG, 50668 Köln eingetragene Marke handelt, dürfen Sie nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers Produkte mit dem entsprechenden Symbol einkaufen und gewerblich weiterverkaufen. Ansonsten drohen Ihnen kostenintensive Abmahnungen, Schadensersatzansprüche usw. nach dem Markengesetz.
Dies gilt natürlich auch für alle sonstige markenrechtlich geschützten Produkte.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt

Anhang
§ 14 Markengesetz
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.


Nachfrage vom Fragesteller 03.06.2008 | 19:47

Ihr Nachtrag erlaubt mir somit einen Weiterverkauf von Ware egal wer der Hersteller bzw. Rechtinhaber ist, solange die Ware nicht verändert wird bzw. das Logo nicht verfremd oder für andere Zwecke "missbraucht" wird.
Also ein reiner Einkauf und weiterverkauf ist somit erlaubt???
Oder verstehe ich das falsch?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2008 | 07:55

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, das verstehen Sie richtig.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier

Ergänzung vom Anwalt 03.06.2008 | 14:47

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn hier der Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung nach § 24 MarkenG greift. Danach soll der Markeninhaber nicht berechtigt sein, den Weitervertrieb von Originalware, die zu einem früheren Zeitpunkt mit seiner Zustimmung in den Geschäftsverkehr gebracht worden ist, zu beschränken oder zu verhindern.

Wenn Sie also Originalware im Einzelhandel erwerben, können Sie diese auch weiterverkaufen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier


Anhang
§ 24 Markengesetz
Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Dortmund

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