Frage geschrieben am 29.07.2010 15:16:52
Wiederspruch gegen Strafbefehl
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1055Ich habe einen Strafbefehl erhalten über 50 Tagessätze a 40,00€
wegen eines Bagatelldiebstahls 4 Tafeln Schokolade 16,70.
Zu der Zeit wahr ich in der Psychatrie im Krankenhaus und stand unter Psychopharmaka. Ich kann mich an den Vorfall kaum erinnern,
da in diesem Zusatnd eine starke Bewustseinsbeeinträchtigung bestand und ich mir diese Tat nur mit meinem gesundheitlichen Zustand erklären kann.
Ich habe auch keinerlei Vorstrafen.
Mit so einer überzogenen Reaktion der Staatsanwaltschaft habe ich nicht gerechnet da ich dies bereits bei der Vernehmung angegeben habe und ich mit der Einstellung des Verfahrens gerechnet habe.
Nach meinem Zustand zu urteilen war ich unzurechnungsfähig.
Wie muss ich den Wiederspruch formulieren?
brauche ich bei einem eventuellen Prozess einen Anwalt?
Meine Aussage lässt sich Beweisen.
Mfg pmayar
Antwort geschrieben am 29.07.2010 15:44:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, § 410 Abs. 1 StPO. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtes, das den Strafbefehl erließ, erfolgen.
Eine mögliche Formulierung Ihres Einspruchsschreibens könnte wie folgt lauten:
„Gegen den Strafbefehl vom … zur Geschäfts-Nr. … lege ich hiermit Einspruch ein.
gez. XY"
Ein solches Schreiben genügt zur Fristwahrung. Hiernach empfiehlt es sich, zeitnah das Gericht auf die von Ihnen genannte Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat hinzuweisen und entsprechende Belege vorzulegen und Zeugen zu benennen. Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, sich mit Ihrer Argumentation auseinanderzusetzen und nötigenfalls weitere Ermittlungen zu veranlassen.
Grundsätzlich können Sie sich im Strafverfahren selbst verteidigen. Allerdings empfiehlt es sich, hiermit einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann zum einen Einsicht in die Gerichtsakte nehmen und diese auf mögliche Hinweise auf Ihren damaligen Zustand überprüfen. Weiterhin ist dieser besser als ein Laie in der Lage, dem Gericht die relevanten Tatsachen sachgerecht zu präsentieren und eine sachgerechte Lösung vorzuschlagen. Im übrigen ist der Beistand in der Hauptverhandlung, die eine ungewohnte Streßsituation darstellt, nicht zu unterschätzen.
Letztlich müssen Sie selbst entscheiden, ob die genannten Vorteile die Kosten rechtfertigen, die durch die Beauftragung eines Verteidigers entstehen. Diese hätten Sie im Falle einer Verurteilung selbst zu tragen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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Fax : 038221 – 42 299
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