02.01.2011 | 17:39
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Aber laut Stern ist dieses Gesetz noch gar nicht verabschiedet...
Das Gesetz ist meiner Kenntnis nach verabschiedet. Dieses heißt "HaushaltsbegleitG 2011", veröffentlicht am 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
Dieses Gesetz fügte
§ 10 Abs. 5 BEEG hinzu, aus dem die von Ihnen angesprochenen Änderungen hervorgehen.
Desweiteren haben wir bis zur Geburt unseres Sohnes gearbeitet spielt das eine Rolle?
Ja. Sie erhalten einen Elterngeldfreibetrag, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren.
Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.
Lohnt es sich Widerspruch einzulegen und wie formuliere ich diesen?
Wenn es bei Ihnen der Freibetrag nicht berücksichtigt wurde, sollten Sie Widerspruch einlegen. Als Begründung führen Sie das oben geschriebene aus.
Sie können sich jedoch zum zuständigen Amtsgericht begeben und einen Beratungshilfeschein beantragen, damit der Widerspruch von einem Anwalt für nur 10 € formuliert werden kann.
Beachten Sie bitte die 1-monatige-Frist zur Einlegung des Widerspruchs.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern