Wenn ja, wie funktioniert dies formal? Was muss ich tun?
Für mich gilt die Prüfungsordnung von 1986 für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaften, zu finden hier: http://www.ph-heidelberg.de/studium/download-center/studienbuero/aufbau-erweiterungs-magister-diplomstudiengaenge.html
Hieraus geht nichts hervor.
Antwort geschrieben am 03.11.2011 11:18:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Regelmäßig kann man auch Widerspruch gegen die Diplomarbeit als Verwaltungsakt einlegen.
Dadurch kann eine Neubewertung erreicht werden, wobei die Widerspruchsstelle nur Beurteilungsfehler prüfen würde.
Ob die Prüfungsordnung dieses explizit erwähnt, ist nicht weiter relevant.
Ist im Bescheid über die Diplomarbeit keine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt, so beträgt die Frist sogar ein Jahr, sie sollten jedoch im eigenen Interesse und zur Sicherheit unbedingt innerhalb der Monatsfrist (ab Bekanntgabe in Form der Zustellung des Bescheids über die Diplomarbeit) Widerspruch schriftlich einlegen.
Sie brauchen nur zu schreiben, das Sie Widerspruch gegen die Note der Diplomarbeit einlegen und dieses wie folgt begründen. Dann müssen sich damit auseinander setzen, warum die Bewertung fehlerhaft ist und warum hier die Note sehr gut gerechtfertigt wäre.
Ob hier die Erfolgsaussichten gegeben sind, statt der Note "gut" ein "sehr gut" zu halten, vermag ich leider nicht zu beurteilen.
Ich sehe da aber leider wenig Erfolgschancen, jedenfalls nach meiner Erfahrung. Gleiches gilt vor Gericht - leider.
Aber dieses wird man nur konkret beurteilen können, wenn man Ihre Arbeit vor sich hat und prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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