Frage geschrieben am 21.01.2010 17:35:14Betreff: Wiederspruch ALG II
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 403
Mein Mann ist selbständig, deswegen habe ich erst einmal einen vorläufigen Bewilligungsbescheid bekommen. Im September 08 bin ich wieder in ALG I gekommen und im August 09 habe ich auch wieder eine Arbeit aufgenommen.
Im Juli 09 bekamen wir von der Arge Leipziger Land einen Bescheid, das der vorläufige Bewilligungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung aufgehoben wird und wir das gesamte Geld, das wir als Bedarfgemeinschaft bekommen haben, zurück zu zahlen hätten. Das betrifft meinen Sohn, meinen Mann und mich. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, das ich auf mehrere Schreiben nicht geantwortet hätte, die zur nachträglichen Berechnung des tatsächlichen Bedarfs gebraucht wurden. Allerdings habe ich keine Schreiben von der Arge erhalten. Mir wurde nur mitgeteilt, dass ich einen Nachweis zu erbringen hätte, dass ich einen einwandfreien Briefkasten habe.
Gegen diesen Bescheid sind wir anschließend in Widerspruch gegangen. Nach zwei Monaten haben wir dann von der Wiederspruchstelle den Vorwurf bekommen, im Bedarfszeitraum bei eBay selbst gefertigte Dinge verkauft und damit ein Einkommen bzw ein Schwarz-Gewerbe zu haben. Tatsächlich wurden diese Sachen aber im Jahre 2009 verkauft, also nicht im Bedarfszeitraum. 2008 wurden von uns nur gebrauchte Kindersachen meines Sohnes und einige Bücher verkauft. Das teilten wir auch so dem Sachbearbeiter mit. Jetzt haben wir wieder ein Schreiben bekommen, in dem viele Kontobewegungen aus dem Jahre 2009 aufgeführt sind und die wir jetzt erklären sollen. Ist das Rechtens? Darf die Arge auch Kontobewegungen außerhalb des Bedarfszeitraumes ermitteln?
Antwort geschrieben am 21.01.2010 17:49:15
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Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068240, Fax: 0621-40068241
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 49
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
In der Tat kann die ARGE verlangen, dass sie einen funktionstüchtigen Briefkasten nachweisen, was mit einem Foto ohne weiteres möglich ist. Vielleicht noch eine Bestätigung des Briefträgers oder eines Nachbarn, dass der Briefksten nicht dauerhaft defekt war. Alles weitere wäre durch die ARGE zu beweisen und nicht durch Sie.
Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben (hoffentlich fristgerecht) ist der Aufhebungsbescheid auch nicht rechtskräftig geworden.
2.
Soweit sich die ARGE auf den Zeitraum 2008 stellt, sind die ebay-Umsätze für 2009 nicht relevant.
Allerdings könnte es sich um eine Anrechnung auf ihr ALG-I handeln, welches Sie - wenn ich Sie richtig verstanden habe bis August 2009 bezogen haben. Innerhalb dieses Zeitraum können Ihnen auch gewerbliche Umsätze über ebay angerechnet werden.
Allerdings dürfen Sie dann auch entsprechende Betriebskosten innerhalb der Anrechnung geltend machen (Versandkosten, ebay-Gebühren etc.)
3.
Kontenbewegungen außerhalb des Bedarfszeitraums sind für die ARGE in der Regel nicht relevant. Aus dem Schreiben der ARGE müsste sich erheben, welcher Zusammenhang besteht. Ein Zusammenhang könnte vorliegen, wenn Sie selbständig tätig sind/waren und ihr tatsächliches Jahreseinkommen erst über den Steuerbescheid festgestellt wird. Da es sich hier aber um einen Zeitraum des laufenden Jahres handelte, ist dies eher fernliegend.
4. Soweit die Veräußerung von Kindersachen Ihres Sohnes, welche im Zeitraum 2008 veräußert wurden, von der ARGE als gewerblich eingestuft wurde, sollten sie dem widersprechen und darlegen, dass es sich nur um einen begrenzten Umfang handelte, welcher auch zeitlich nicht umfangreich war.
Sie sollten auf jeden Fall Widerspruch einlegen und um erläuternde Stellungnahme bitten.
Achten Sie darauf, dass nach Zustellung des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats Klage erhoben werden muss.
Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass eine Sichtung der Unterlagen/Bescheide eine abweichende rechtliche Bewertung zur Folge haben kann.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Alexander Sauer
Rechtsanwalt
Q1, 8
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Tel 0621 40068240 Fax 0621 40068241 sauer@rechtsanwaltmannheim.de www.rechtsanwaltmannheim.de
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