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Frage geschrieben am 14.01.2012 11:39:05

Wiederruf eines Online bestellten Handyvertrages

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und herren,

ich habe ein Problem, und zwar habe ich im Dezember bei Primacall einen Handyvertrag mit Handy bestellt. Bis heute habe ich weder Karte noch Handy erhalten. Dafür kommen aber Mahnungen, und Primacall behauptet, nachdem ich meinen Wiederruf per E-Mail gemacht habe, das Wiederrufsrecht wäre abgelaufen, da mir im Dezember eine Schriftliche Auftragsbestätigung geschickt wurde. Das Problem ist nur, ich habe diese Auftragsbestätigung nie erhalten, und Plötzlich soll ich zwei Verträgt mit Handy abgeschlossen haben, und Primacall will nun 2 mal 170€ von mir für die Handys per vorkasse. Alle Schreiben werden ignoriert, auch Anrufe gehen dort ins leere. Inzwischen habe ich einen Brief bekommen, wo mir mit Rechtsanwalt gedroht wird, und Primacall behauptet die Auftragsbestätigungen seien versicht worden, und damit auch bei mir angekommen, und damit gelten diese Verträgt. Wie soll ich mich den nun verhalten, mich weiter mit denen rumschlagen, oder warten bis ein Mahnbescheid kommt, und dann dagegen schriftlich mit ghenauer Begründung einspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 14.01.2012 12:49:25
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei im Internet geschlossenen Verträgen steht Ihnen als Verbraucher regelmäßig ein Widerrufsrecht gem. §§ 312d Abs. 1, 355 BGB zu.
Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen ( § 355 Abs. 2 BGB). Die Widerrufsbelehrung wird in Ihrem Fall durch die Auftragsbestätigung erfolgt sein, die Sie allerdings nicht erhalten haben. Den Zugang der Auftragsbestätigung muss Primacom nachweisen, was hier nicht möglich sein wird. Der Nachweis des Zugangs ist letztlich nur mittels Einschreiben und Rückschein möglich. Infolge dessen ist die Berufung auf einen möglichen Fristablauf des Widerrufsrechts durch Primacom unbeachtlich, da dieser nicht nachzuweisen ist.

Sie können also davon ausgehen, dass der Vertrag rechtzeitig von Ihnen widerrufen wurde. Letztlich haben Sie auch weder das Handy noch die Karte erhalten, was für einen fristgerechten Widerruf des Vertrages spricht. Sollten Sie die Ware noch erhalten, also das Handy nebst Karte, so senden Sie diese unter Hinweis auf den Widerruf des Vertrages zurück.
Sollten Ihnen weitere Mahnungen zugehen, ignorieren Sie diese einfach und warten auf den Mahnbescheid, wenn er denn tatsächlich kommt, was hier nicht anzunehmen.


Gern stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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