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Frage geschrieben am 10.03.2010 13:41:31

Wiederruf der bewährung und anstehende Verhandlung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 943
Bei meinem Bruder wurde die Bewährung der Jungendstrafe (1Jahr 4Monate) wiederrufen (Selbststeller heute angekommen) und er hat zusätlich noch Erwachsenen Strafe von 1Jahr 10Monate die noch nicht wiederrufen ist.
Alles wegen Betrug in beiden Strafen. Es stehen noch 2 Gerichtsverhandlungen an mit ca 25 anklagepunkten und 10 anklage punken wo noch nicht entschieden ist ob die zusammen verhandelt werden....Jetzt seine frage, wenn er sich nicht selber stellt und auch nicht zur Verhandlung erscheint. wann denn Ca die ganzen sachen Verjährt währen!?!??!?!



Antwort geschrieben am 10.03.2010 14:07:31
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich ihnen Ihre Frage wobei dies unter Zugrundelegung Ihrer angaben nur bedingt möglich ist.

Die Verjährung, der noch zu verfolgenden, also noch nicht abgeurteilten Taten richtet sich nach dem Strafmaß des jeweiligen Deliktes. Insoweit müsste ich also wissen, um welche strafrechtlichen Tates es sich hierbei handelt.

Soweit dies ebenfalls Betrug ist, sieht das Gesetz hierbei eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu 5 Jahren vor, sodass dieser binnen 5 Jahren ab beendigung der Tat verjährt, wobei Sie berücksichtigen müssen, dass die Verjährung beispielsweise durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, die Erhebung der öffentlichen Klage unterbrochen wird! Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist. sprich beim Betrug nach 10 Jahren.

Hinsichtlich der bereits abgeurteilten Taten richtet sich die Verjährung nach der verhängten Strafe, sodass im Falle Ihres Bruders, der hier zu 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt wurde ebenfalls 10 Jahre, beginnend mit der rechtskräftigen Urteilsverkündung betragen würde.

Ich hoffe Ihnen so ein wenig geholfen zu haben und möchte noch zu bedenken geben, dass Ihr Bruder womöglich auch mit internationalem Haftbefehl gesucht werden könnte.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München und stehe ihnen gerne und jederzeit für Rückfragen zur Verfügung,

Ihr

Alexander Stephens

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