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Frage geschrieben am 15.08.2010 01:51:04

Wiederruf / Bar-Rückertstattung des Kaufpreises

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051
Sehr geehrte Damen und Herren,

Am Montag, den 09.08.2010 ersteigerte ich über das Aktionshaus eBay bei einem gewerblichen Verkäufer einen PC (Gamecube). Dieser wurde am Freitag,den 13.08 gegen 18 Uhr von mir persönlich beim Händler abgeholt und bar bezahlt.

Nach Auspacken und installieren des PCs stellte ich fest, dass der PC nicht meinen Erwartungen entsprach, respektive die im Artikeltext bei eBay versprochenen Eigenschaften aufwies. Der PC wurde mit "leisem Lüfter" beworben, der in der Tat gefühlt so laut ist, wie ein Fön.

Daher habe ich mich entschlossen, vom meinem Wiederrufsrecht Gebrauch zu machen und habe hierüber den Händler mit folgendem Text per Mail in Kenntnis gesetzt:

********
"Hallo Herr ***

ich wiederrufe hiermit den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag über den Kauf eines GAMING CUBE PC Phenom II X6 1055T über das Auktionshaus eBay (Artikel: *****) und mache von meinem Rückgaberecht Gebrauch.

Grund:

1. Das von Ihnen in der Auktion beschriebene Motherboard und Gehäuse entspricht nicht der gelieferten Ware.

2. Der als sehr leise beschriebene Lüfter macht bereits im idle Betrieb des Rechners so laute Geräusche wie ein Fön.

3. Das DVD ROM ist nicht nutzbar. Der Caddy fährt nicht heraus.

4. Eine Slotblende fehlt. Das Gehäuse wirkt "gebraucht".

Da ich das Gerät bei Ihnen abegholt habe würde ich es gerne auch wieder zu Ihnen zurückbringen und im Gegenzug dazu den Bar bezahlten Verkaufspreis zurückbekommen.

Ich schlage als Termin zur Rückabwicklung des Geschäfts Montag, den 16.08.2010, 15 Uhr vor.

Bitte bestätigen Sie mir den genannten Termin.

Freundliche Grüße"
********

Der Händler räumte mir in der Antwortmail ein Wiederrufsrecht ein, ist aber nicht bereit, mir bei Übergabe des PCs den gezahlten Betrag bar zurückzugeben. Angeblich würde er so viel Geld nicht vorhalten. Der Rechner wurde Freitags abends abgeholt und heute haben wir Samstag. Das Geld kann meiner Meinung nach noch nicht eingezahlt sein. Ich vermute eine schädliche Absicht.

Wie verhalte ich mich ?
a) bei Anpruch auf Bargeldauzahlung
b) bei keinem Anspruch auf Bargeldauszahlung (habe hier Angst, mein Geld nicht wieder zu sehen).

MfG


Antwort geschrieben am 15.08.2010 03:06:02
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider haben Sie keinen Anspruch auf Bargeldauszahlung. Ich rege an, sich die Rückgabe vom Verkäufer bestätigen zu lassen und diesen ein Schuldanerkenntnis über den Verkaufsbetrag unterschreiben zu lassen.

Zwar laufen Sie dann Gefahr, dass der Verkäufer das Geld nicht freiwillig herausgibt, jedoch besteht diese Gefahr bereits jetzt und wird durch dieses Vorgehen nicht erhöht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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