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Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Verlobter lebte von 1977 bis 1992 in Deutschland. Besuchte dort die Hauptschule, wo er einen Abschluß erworben hat. Danach hatte er ein berufsförderndes Jahr mit anschließender einjährigen Berufsschule, die er abgebrochen hatte.Im jahre 1989/90 erlitt er durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, als Kraftfahrer, einen sehr schweren Unfall der einen 2 jährigen Aufentalt im Krankenhaus notwendig machte. Seit diesem Unfall bezieht mein Verlobter, der Türke ist, anerkannte Unfallrente von Deutschland. Nach den 2 jährigen Krankenaufentalt wollte er Abstand von den Ereignissen finden und reiste in die Türkei. Hier hat er von der Gesetzgebung, wenn man länger als ein halbes Jahr aus Deutschland ausgereist ist, das man die Aufentalt damit verwirkt hat, nichts gewußt. Seine Eltern leben schon seit 40 Jahren in Deutschland. Er hat zwei Schwestern die in Deutschland geboren wurden und selbst diese konnten meinen Verlobten zur damaligen Zeit nicht helfen und somit mußte er ungewollt alleine in der Türkei verbleiben. Mein Verlobter konnte sich bis heute nicht mehr in die Türkei integrieren und leidet sehr psychisch unter dieser Situation. Ich hatte ihm empfohlen das Wiederkehrrecht für türkische Rentner einzureichen( Assoziationsabkommen) und in dieser Hinsicht giebt es die Fragestellung der Ausländerbehörde, bezüglich des Einkommens. Ich selber habe gelesen das es bei den Bezug der erworbenen Rente auf deutschem Boden für türkische Bürger keine Einschränkungen bezüglich des Einkommens giebt und diese auch Anspruch auf Sozialleistungen haben, weil selbst die Rentner in Deutschland oftmals nicht genügend Rente erhalten um in vollem Umfang ihr Lebendsunterhalt bestreiten zu könnten. Es geht auch hier um humanitäre Gründe um einen Menschen der auf deutschem Boden durch Ausübung seiner Tätigkeit, bei einem Deutschen Arbeitgeber, einen schweren Unfall erlitten hat und anerkannte Rente aus Deutschland bezieht. Schlußendlich fühlt sich mein Verlobter bis zum heutigen Tag als ein Deutscher integriert, spricht fließend Deutsch und möchte sein Lebendsabend in Deutschland verbringen.
Was raten Sie mir, meinem Verlobten?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 24.08.2010 18:45:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Anwendung des Assoziationsabkommens mit der Türkei dürfte meines Erachtens nicht infrage kommen, da Ihr Verlobter mangels Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht zum begünstigten Personenkreis des Abkommens gehört.
Die Frage, oh Ihrem Verlobten aufgrund des Aufenthaltsgesetzes ein Wiederkehrrecht zusteht, dürfte sich von vornherein nicht stellen, wenn er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten hat und diese - entgegen Ihrer Annahme - nicht durch seine Ausreise verloren hat. Gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht gemäß Abs. 1 Nr. 6 dieser Vorschrift. Die nicht nur vorübergehende Ausreise eines Ausländers hat in diesem Fall also nicht automatisch das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis zur Folge.
Ob die Voraussetzung insbesondere des 15 jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Falle Ihres Verlobten vorliegt, kann ich Ihren Angaben (Aufenthalt von 1977 bis 1992) nicht mit Sicherheit entnehmen. Davon abgesehen selbst der Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 AufenthG Besicherung des Lebensunterhalts voraus.
Sollte die Niederlassungserlaubnis, Die Ihr Verlobter vermutlich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik erhalten hat, nicht mehr bestehen, könnte ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 5 AufenthG infrage kommen. Danach wird einem Ausländer, der von einem Leistungsträger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Das Recht auf Wiederkehr setzt voraus, dass der Ausländer nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllte (wovon ich aufgrund ihrer Angaben ausgehe), diesen Status jedoch aufgrund freier Entscheidung mit seiner Ausreise aufgegeben hat. Nicht anrechenbar sind solche Aufenthalte, die keinen Bezug zum Erwerb der Rentenberechtigung aufweisen, wie zum Beispiel Besuchsaufenthalte oder Aufenthalte aus humanitären Gründen. Diese Einschränkung dürfte jedoch aufgrund ihrer Angaben nicht vorliegen.
Ein Regelfall (wird... in der Regel... erteilt) im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn der Ausländer , wie im Falle Ihres Verlobten, bereits im Ausland eine Rente eines deutschen Trägers bezieht. An die Art der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Rententräger braucht nicht einmal öffentlich-rechtlich organisiert zu sein. Es könnte sich auch um eine private Versicherungs Gesellschaft oder eine betriebliche Versorgungseinrichtung handeln.
Von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis soll allerdings abgesehen werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, also z.B. wenn der Rentenbezug nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Er stellte somit die Frage, wo Ihr Verlobter in anderer Weise seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG nicht von vornherein zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so dass die Ausübung einer Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit erlaubt werden kann. Auch die Ausübung einer selbstständige Erwerbstätigkeit ist in der Regel auszuschließen, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung der Erwerbs Tätigkeit durch den Rentner.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG beruht somit letztlich auf einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und hängt im wesentlichen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.
Da Sie bei Ihrer Anfrage von Ihrem Verlobten sprechen,möchte ich vorsorglich auch auf die Möglichkeit des Familiennachzugs (§§ 27 ff.AufenthG) für den Fall einer Eheschließung oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hinweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2010 20:22:47
Guten Tag Herr rechtsanwalt Huber-Sierk,
Habe ich sie weitgehenst richtig verstanden, das meinem Verlobten die Wiederkehr als Rentner nicht genehmigt werden kann? weil gegebenfalls die Sicherung des Unterhalts nicht ausreicht. Mein Verlobter lebte viele Jahre in Deutschland und wie ich jetzt erfahren habe, verlängerte er jedes Jahr seinen Aufenthalt. Kann man dies als einen Daueraufenthalt sehen, was er damit erworben hatte? Ich habe dies nicht so ganz verstanden.
Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr rechtsanwalt Huber-Sierk,
Habe ich sie weitgehenst richtig verstanden, das meinem Verlobten die Wiederkehr als Rentner nicht genehmigt werden kann? weil gegebenfalls die Sicherung des Unterhalts nicht ausreicht. Mein Verlobter lebte viele Jahre in Deutschland und wie ich jetzt erfahren habe, verlängerte er jedes Jahr seinen Aufenthalt. Kann man dies als einen Daueraufenthalt sehen, was er damit erworben hatte? Ich habe dies nicht so ganz verstanden.
Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2010 09:32:07
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihr Verlobter sein Aufenthaltsrecht jährlich verlängern musste, dann lag jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG, nämlich eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nicht vor. Damit entfällt die von mir aufgrund Ihrer Angaben lediglich vermutete Möglichkeit, Ihr Verlobter könnte aufgrund einer nicht erloschenen Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzes wieder in die Bundesrepublik zurückkehren.
Das Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG setzt nicht voraus, dass vor der Ausreise bereits eine Daueraufenthaltserlaubnis bestanden hat. Der Ausländer muss lediglich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrecht erfüllt haben, was jedoch aufgrund des langjährigen Aufenthalts Ihres Verlobten der Fall sein dürfte. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG dürfte jedoch entgegenstehen, dass nach Ihren Angaben der Lebensunterhalt Ihres Verlobten nicht gesichert ist. Dies wird aber im Regelfall vorausgesetzt. Ob allerdings ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass Ihrem Verlobten aufgrund seines Rentenbezugs eine Aufenthaltserlaubnis - gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - erteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihr Verlobter sein Aufenthaltsrecht jährlich verlängern musste, dann lag jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG, nämlich eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nicht vor. Damit entfällt die von mir aufgrund Ihrer Angaben lediglich vermutete Möglichkeit, Ihr Verlobter könnte aufgrund einer nicht erloschenen Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzes wieder in die Bundesrepublik zurückkehren.
Das Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG setzt nicht voraus, dass vor der Ausreise bereits eine Daueraufenthaltserlaubnis bestanden hat. Der Ausländer muss lediglich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrecht erfüllt haben, was jedoch aufgrund des langjährigen Aufenthalts Ihres Verlobten der Fall sein dürfte. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG dürfte jedoch entgegenstehen, dass nach Ihren Angaben der Lebensunterhalt Ihres Verlobten nicht gesichert ist. Dies wird aber im Regelfall vorausgesetzt. Ob allerdings ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass Ihrem Verlobten aufgrund seines Rentenbezugs eine Aufenthaltserlaubnis - gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - erteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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