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Hallo,
ich bin am 09.09.10 auf der A9 Richtung Halle mit 24 kmh zu schnell geblitzt worden (Thüringen).
Meine Vergangenheit sieht folgenddermaßen aus:
29 kmh zu schnell in Bayern Rechtskraft 11.09.07; Datum der Entscheidung 22.08.2007.; 3 Punkte; 100,-- EUR
21 kmh zu schnell in Bayern Rechtskraft 22.04.09; Datum der Entscheidung 16.03.2009; 1 Punkt; normalerweise Fahrverbor da innerhalb von 24 Monaten 2 x geblitzt, wurde aber ausgesetzt; dafür 320,-- EUR Strafe.
Jetzt hats mich wie o.a. wieder erwischt.
Normalerweise 1 Punkt und 70,-- EUR.
Bin ich in Thüringen innerhalb von 12 Monaten oder 24 Monaten Wiederholungstäter wie in Bayern.
Die Polizei sagt es gibt da zwischen den Bundesländern unterschiede.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 08.10.2010 18:34:57
die Auskunft der Polizei ist nicht ganz richtig, da sich die Höhe der Geldbuße nach einer Bundesverordnung ergibt. Es gelten daher einheiltiche Rgel für das ganze Bundesgebiet.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Das war bei Ihnen nie der Fall.
Gem Abs. 4 dieser Vorschrift soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen. Das war bei Ihnen der Fall, wobei ich nicht aufgrund Ihrer Angaben nachvollziehen kann, warum überhaupt ein Fahrverbot verhängt worden ist, da Sie beim zweiten Mal die zulässige Geschindigkeit nicht über 26 km/h überschritten haben.
Es ist aber möglich nach Abssatz 1 dieser Vorschrift sofort einen Fahrverbot zu verhängen. Aufgrund Ihrer Angaben kann ich insoweit keine Auskunft machen.
Die letzte Geschwindigkeitsübertretung ist bei einem Regelfall für einen Fahrverbot nicht maßgeblich. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt, lässt sich aufgrund Ihrer Angaben nicht eindeutig beantworten.
§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1.der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2.der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4.der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung der Rechtslage ermöglicht zu haben.
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