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Frage geschrieben am 15.03.2010 17:54:43

Wiedererlangung Fahrerlaubnis nach "freiwilligem" Verzicht

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2726
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schönen guten Abend.

Hier ist mein Anliegen

Ich erwarb 04/1987 den 1B
dann 04/1989 den 3 und 1A
hatte dann von 07/1990 bis 08/1991 die Pappe weg wegen 1,24 Alc.
hatte dann 04/1992 einen Arbeitswegeunfall (kein Alc, keine Drogen, keine Owi oder Straftat)
Im aktuellen Führerschein steht, dass ich die Klasse 3 seit 16/08/1991 besitze.


Wollte dann am 25/11/1993 die Klasse 1A auf 1 ändern lassen.
Ich hatte da gerade einen Fixateur externe im Bein und war mit Gehstützen unterwegs (hatte gerade Zeit und ein Kumpel nahm mich mit ins LRA - ans fahren dachte ich damals nicht im geringsten und es war auch keinesfalls möglich - weder mit Auto noch mit einem Moderrad).
Als ich da drinnen stand und mein Anliegen äußerte, schaute man mich von oben bis unten an und sagte "so können Sie keinesfalls Motorrad fahren - der Führerschein wird eingezogen" ja aber das ist doch nicht Ihr ernst erwiderte ich, darauf er "sie können hier auf den 1A freiwillig verzichten oder er wird kostenpflichtig eingezogen" - meiner Meinung nach war das reine Willkür, denn dann müsste man ja jedem der einen Gips trägt auch den FS entziehen.
Eingeschüchtert unterschrieb ich die Verzichtserklärung mit der Hoffnung, innerhalb von 2 Jahren ein Gutachten einzureichen um mit Auflagen den 1'er wiederzuerlangen.
Leider zog sich meine Arbeitsunfähigkeit noch ganze 5 Jahre hin und ich bin seit dem 25/11/1993 mit dem umgeschlüsselten 3'er mit Auflagen unterwegs (nur Automatik mit angepasster Beschleunigungseinrichtung).
Momentan liegen bei mir folgende Behinderungen vor.

Beinverkürzung am re. Bein von 8 CM mit orth. Schuhausgleich
Versteiftes Kniegelenk re. in 15 Grad Beugestellung
Leichte Zehenheberschwäche
Leichte Fehlstellung am Sprunggelenk
Varus/Valgus - Fehlstellung re. Oberschenkelknochen mit Torsion
Das Bein ist voll belastbar und ich kann einwandfrei damit laufen.

Nun möchte ich den A wiederhaben!!!
War schon auf dem LRA und das sagte man mir ich soll in der Fahrschule einen Antrag stellen.
Die Fahrschule sagte ich muss zum LRA.
Die Berufsgenossenschaft meint ich muss zuerst zum TÜV (MPU).
Der TÜV meint ich muss einen Antrag beim LRA stellen.
Keiner kennt sich aus, jeder sagt was anderes.

Auch mit der Vorgehensweise weiß keiner so recht Bescheid.
Muss ich in der Fahrschule das volle Programm durchziehen?
Muss ich mit einem umgebauten Monsterfahrzeug meine Fahrtüchtigkeit beweisen obwohl ich vorest nur mit einem Roller (125CCM) fahren möchte? Ich will mir die Option halt offenlassen, doch mal mit was großem zu fahren aber jetzt dafür einen Hobel zu kaufen und umbauen, damit die gnädigen Herren zufrieden sind und das Fahrzeug wieder zu verkaufen finde ich sehr unpraktisch.

Nachfragen tu ich deshalb, weil ich vom wegfall der 2-Jahres-Frist gehört habe.

Ich bitte um die Beantwortung meines Anliegens und bedanke mich recht herzlich im Voraus dafür

LG Stephan


Antwort geschrieben am 15.03.2010 18:25:26
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die von Ihnen angesprochene Zwei-Jahres-Frist aus § 20 Abs. 2 S. 2 FeV a.F. existiert seit Oktober 2008 tatsächlich nicht mehr. Nach § 20 Abs. 2 FeV n.F. kann das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde (es ist der richtige Adressat für Anträge im Kontext mit der Fahrerlaubnis) auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern noch besitzen. Das „volle Programm“ in der Fahrschule ist also nicht zwingend nötig. Im Hinblick auf die Neuerteilung ist es aber unerheblich, ob Sie freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis stattgefunden hat.

Die Formulierung „kann“ im Gesetz eröffnet für die Verwaltungsbehörde ein Ermessen, das sie pflichtgemäß auszuüben hat. In diesem Zusammenhang wird von Ihnen sicher ein medizinisches Gutachten verlangt, aus dem sich Ihre Fahreignung trotz der vorhandenen Behinderungen ergibt. Die Fahrerlaubnis der Klasse „A“ erstreckt sich zunächst natürlich auch auf Schaltfahrzeuge, doch auch bei einem Automatikroller müsste gewährleistet sein, dass Sie etwa eine Fußbremse betätigen können.

Ich wünsche Ihnen bei der Antragstellung viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 19:36:18

Vielen Dank für die Blitzschnelle Antwort.

Leider steh ich aber noch im Dunkeln in Bezug auf das Fahrzeug und die erforderlichen Umbauten.
Werden in dem Gutachten einfach Auflagen erteilt, die ich einzuhalten habe,
oder muss ich ein passendes Fahrzeug stellen und in einer Probefahrt beweisen, daß ich das Fahrzeug sicher führen kann?
Wenn ich aber nur einen Automatikroller mit 125CCM stellen kann und darauf die Probefahrt mache, darf ich dann auch die "dicken Dinger" mit Schaltgetriebe fahren oder bin ich dann auf den Atomatikroller limitiert.

Für eine Ergänzung Ihrer Aussagen wäre ich dankbar

LG
Stephan
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 20:46:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Der ärztliche Gutachter wird zu prüfen haben, ob Sie grundsätzlich den Anforderungen der Führerschein-Klasse "A" genügen und wenn nein, welche Auflagen ggf. erforderlich sein werden. Eine Probefahrt wird hier i-d.R. zunächst nicht durchgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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