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Frage geschrieben am 06.01.2011 11:18:07

Wiedereintritt in die Krankenversicherung der Studenten möglich?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 971
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Hallo!

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Zum Wintersemester 2010 habe ich mein bisheriges Studium aufgegeben und habe mich exmatrikuliert.

Während des Studiums und auch zuvor war ich stets in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zunächst familienversichert und dann in der Krankenversicherung der Studenten.

Nach der o.g. Exmatrikulation hat mich meine Krankenversicherung angeschrieben und um meine Mithilfe gebeten, damit ein durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Ich habe nach der Exmatrikulation eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgenommen, dies der Krankenkasse mitgeteilt und erhielt einen Antrag auf freiwillige Versicherung.
Den habe ich ausgefüllt, mit einer recht genauen Schätzung was ich monatlich durch die selbstständige Tätigkeit verdienen werde und an die Krankenkasse zurück gesendet.

Kurz darauf hat mich die Krankenkasse als freiwilliges Mitglied begrüßt mit einer Angabe meines monatlichen Beitrages (unter Vorbehalt, da natürlich noch kein Einkommenssteuerbescheid für 2010 vorliegt).

Der eigentliche Punkt: Ich plane zum Sommersemester wieder ein Studium aufzunehmen und die selbstständige Tätigkeit aufzugeben.

Kann ich dann wieder in die günstige Krankenversicherung der Studenten zurück oder habe ich mir jetzt durch die freiwillge Versicherung an irgendwelche Fristen gebunden, so dass ich den nicht unerheblichen mtl. Beitrag sogar während meines Studiums zu entrichten habe?

Nur falls es wichtig sein sollte: Ich kann gegen den Beitragsbescheid noch Widerspruch einlegen.


Vielen Dank im Voraus!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 9 SGB V können Personen, die versicherungspflichtig in der GKV waren nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.

Diese freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 SGB V wiederum von Gesetzes wegen mit dem erneuten Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an staatlichen Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der GKV. Die Begrenzung auf 14 Fachsemester bezieht sich immer nur auf einen Studiengang.

Sofern Sie daher das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Sie mit Aufnahme des Studiums und der Aufgabe Ihrer selbständigen Tätigkeit wieder versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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