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Frage geschrieben am 15.02.2011 22:57:14

Wiedereinstellung nach Erziehungsurlaub

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1834
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Habe rechtzeitig Erziehungsurlaub für 2 Jahre beantragt. Dabei habe ich in Aussicht gestellt, dass ich beabsichtige, nach 1 Jahr wieder Teilzeit zu arbeiten, wobei man sich über das Wie (Stunden, Tage..) rechtzeitig vor Ablauf des Jahres kurzschließen sollte. Dazu habe ich keine näheren Angaben in Aussicht gestellt. In 9 Wochen endet das 1. Jahr des Erziehungsurlaubes. Ich war bereits bei meinem Arbeitgeber. Ich kann durch mangelnde Betreuungsangebote lediglich einen ganzen Tag arbeiten. Sonst könnte ich eine Kinderbetreuung von max. 4 Stunden gewährleisten, was hieße, ich könnte lediglich 2,5 Stunden arbeiten (abgesehen von dem einen ganzen Tag =7,5 h), da ich eine einfache Fahrstrecke von etwa 35 km habe. Der Arbeitgeber hat mir nun mitgeteilt, ich müsse an mindestens 4 Tagen arbeiten, und zwar 20 Stunden. In unserem Betrieb sind mehr als 15 Angestellte. Zusätzlich gibt es mehrere geringfügig Beschäftigte, die teilweise nur wenige Stunden arbeiten oder nur zwei Tage, jeweils für einige Stunden.
Nun meine Fragen: 1. Habe ich Anspruch auf 1 Tag Arbeit?
2. Sehe ich es richtig, dass ich dann sagen kann, falls keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommt, dass ich das zweite Jahr auch ganz von der Arbeit fern bleibe. Muss ich das nochmals schriftlich beantragen? Gibt es Fristen?
3. Könnte ich mich mit meinem Arbeitgeber nicht einigen, könnte ich dann bei einem anderen Arbeitgeber während der restlich beantragten Erziehungszeit als geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitkraft arbeiten und müsste ich dafür die Erlaubnis meines jetzigen Arbeitgebers zweingend einholen? Auch dann, wenn er eine Teilzeitstelle von weniger als 20 Stunden für mich ablehnt?
4.Kann er überhaupt einfach 20 Stunden festlegen? Für Antwort wäre ich außerordentlich dankbar!


Antwort geschrieben am 15.02.2011 23:27:21
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal geht es nicht um eine Wiedereinstellung nach Elternzeit. Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis ist nicht beendet, sondern ruht während der Elternzeit lediglich. Nach Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf.

Während der Elternzeit besteht unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG Anspruch auf Teilzeitarbeit:

Im Betrieb sind (ohne Auszubildende) wenigstens 15 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

Ihr Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

Sie möchten die wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten auf einen Umfang von mindestens 15 bis maximal 30 Wochenstunden reduzieren.

Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und

der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Ihre Fragen beantworten sich also wie folgt:

1. Nein, Sie haben keinen Anspruch auf einen Tag Arbeit, dies kann nur dann vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber sich damit einverstanden erklärt.

2. Falls keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommt, wird Ihr Antrag abgelehnt werden oder Sie ziehen Ihn zurück.

3. Hier ist § 15 Abs. 4 BEEG einschlägig. Sie dürfen nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich tätig sein, für eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Sie bitten also Ihren Arbeitgeber um entsprechende Zustimmung (für spätere Beweiszwecke vorsorglich schriftlich). Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und ggfs. gerichtlich überprüfbar.

4. Nein, Sie haben die Möglichkeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden den Umfang Ihrer Tätigkeit frei zu bestimmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen Überblick über die Rechtslage verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -





Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 23:40:06

Könnte der Arbeitgeber denn bestimmen, auf wie viele Tage ich zB 15 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit) aufteilen muss?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 23:47:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

sofern Sie in Ihrem Antrag die gewünschte Lage Ihrer Arbeitszeit angeben, ist auf dieser Basis eine Einigung herbeizuführen.

Stellen Sie lediglich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden, besteht kein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeiten.

Da bis zum Beginn der von Ihnen gewünschten Teilzeitbeschäftigung noch neun Wochen verbleiben, empfehle ich, Ihren Teilzeitwunsch schriftlich zu formulieren und dabei auch die Lage der von Ihnen gewünschten Arbeitszeit anzugeben (Wochentag, Beginn und Ende der Arbeitszeit).

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -

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Wiedereinstellung nach Erziehungsurlaub | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-15
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Sie haben mir damit sehr geholfen. Jetzt sehe ich wesentlich klarer und kann entsprechend handeln. Vielen Dank. Vor allem vielen Dank für die suuuper schnelle Antwort. Damit hatte ich gar nicht gerechnet... Toll!


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