Frage geschrieben am 03.08.2010 07:55:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wiedereinsetzung betreffend 321a ZPO
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1071Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bitte nur antworten, wenn eine Möglichkeit existiert. Gegebenenfalls kann auch Ihre unmittelbare anwaltliche Beauftragung - Standort Dortmund - erfolgen.
Antwort geschrieben am 03.08.2010 09:16:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Erlauben Sie mir zunächst den Hinweis, dass Anwälte unabhängig vom Ausgang der Beratung einen Vergütungsanspruch haben. Ein erfolgsorientiertes Honorar ist hier nicht vorgesehen.
Tatsächlich ist die Rüge gem. § 321a ZPO an eine zweiwöchige Frist gebunden. Es handelt sich dabei um eine sog. Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Diese Frist beginnt jedoch nicht zwingend allein mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu laufen. Vielmehr regelt § 321a ZPO, dass die Frist in dem Moment zu laufen beginnt, in dem Sie Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt haben. Das ist frühestens der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils. Der Zeitpunkt kann aber auch später liegen. Insoweit bestünde hier grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Frist noch nicht abgelaufen sein könnte.
Es stellt sich daher in Ihrem Fall die Frage, ob auf einen späteren Fristbeginn als den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt werden könnte. Einerseits könnten Sie argumentieren, dass Sie erst durch den Hinweis des BVerfG positive Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Sie sich vermutlich genau aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an das BVerfG gewendet haben. Das wiederum spricht dafür, dass Sie schon früher – nämlich spätestens bei Absendung der Beschwerde – Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Bei Abwägung dieser beiden Argumentationsmöglichkeiten komme ich zu dem Ergebnis, dass die zweite Alternative überzeugender ist. Damit dürfte die Frist abgelaufen sein.
Es stellt sich dann die Frage, ob Sie die Möglichkeit haben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu beantragen. Das ist dann möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Nach Ihrer Schilderung konnten Sie aus Unwissenheit die Frist nicht wahren. Sie müssen sich jedoch das Verschulden Ihres Vertreters, also Ihres Anwalts zurechnen lassen. Dieser hätte das Rechtsmittel kennen müssen und entsprechend reagieren können. Ich sehe daher keinen Raum für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag.
Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, Ihren Anwalt wegen Falschberatung in Regreß zu nehmen. Er müsste Ihnen dann den Schaden ersetzen, der durch die Falschberatung entstanden ist. Hierbei ist problematisch, ob Sie beweisen können, dass Sie im Falle einer Rüge gem. § 321a ZPO den Prozeß doch noch gewonnen hätten. Dies vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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