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Sehr geehrter Herr/Frau...,
es geht um meinen Ex-Lebensgefährten (8 Jahre Beziehung), mit dem ich auch ein Kind habe.
Er ist Kosovare, seit 1991 in Deutschland gewesen und war im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung. Leider wurde er 2007 straffällig und wurde zu 4 Jahren Haft verurteilt. Wegen guter Führung etc. wurde ein 2/3-Antrag bewilligt und der Rest der Strafe (11 Monate) wurden zur Bewährung ausgesetzt. Entlassen wurde er April 2009 und dieses Jahr im Dezember sollte die Bewährung vorbei sein. Die Abschiebung wurde für diese Zeit ausgesetzt, da er bereits ein Kind mit seiner Ex-Frau hatte.
Dezember 2009 wurde unser Sohn geboren, er hatte eine sehr gut bezahlte Festanstellung und hatte ein gutes Verhältnis mit seinem Bewährungshelfer.
Im Januar diesen Jahres hatten wir einen heftigen Streit, nach dem er seine Sachen packte und die Wohnung verließ. Er hatte wohl, wie er sagte, einen "Kurzschluss" - und verließ Deutschland.
Nun möchte er gerne wieder einreisen, was ich, unserem Sohn zuliebe, befürworte.
Meine Fragen sind nun, darf er denn grundsätzlich wieder einreisen, denn er verließ das Land ja freiwillig...? Und muss er die Reststrafe absitzen? Oder muss er evtl. mit einer Abschiebung rechnen?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 23.04.2011 23:20:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers, § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Das heißt leider in der Tat, dass die Wirkung der Abschiebung eintritt.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung scheint dieses genau der Fall zu sein.
Damit stellt sich die Frage nach der Erteilung eines neues Aufenthaltstitels, der von Ihrem Ex-Lebensgefährten beantragt werden müsste. Ehemalige Aufenthaltszeiten können gegebenenfalls dabei positiv berücksichtigt werden.
Da die Bewährung nach Ihren Angaben im Dezember vorbei war, dürfte insofern nichts mehr zu befürchten sein, soweit sich Ihr Ex-Lebensgefährte rechtmäßig gemäß der Bewährungsauflagen verhalten hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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