Frage geschrieben am 06.07.2010 18:18:32
Wiedereinreise Bzw Aufenthaltserlaubnis verlängern
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2038Ich bin Student an der Fh köln , seit 2004 , komme aus Marokko ,
Wegen ein notfal in meiner Familie in meine Heimatland , musste ich schnell nach marokko fliegen , das problem ich bin hingeflogen am tag wo mein aufenthalterlaubnis beendet, ist weil mein pass auch am selben tag ja zur ende war,
ich hätte es vor mein reise nach marokko verlängern mussen aba da alles plötzlich kam hatte ich keine zeit und war ehrlich gesagt durcheinander,
meine frage jetzt :
ich bin nach de eingereist mit einem aufenthalterlaubnis zweck studium .
Jetzt habe ich hier in mmein heimatland mein pass erneuert da der alte net mehr gültig ist und wollte bei der deustche bootschaft eine neues aufenthalterlaubnin holen um wieder nacch de einzureisen ..
ist das möglich ., denn ich muss in august paar klausueren schreiben , was brauche ich !!
wie lange wird das dauern ,,
ich bin wirklich ratlos.,
Ich danke Ihnen im voraus.
Antwort geschrieben am 06.07.2010 20:42:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann die Verlängerung eines Aufenthaltstitels auch noch am letzten Tag der Geltungsdauer beantragt werden. Es liegt dann immer noch eine rechtzeitige Antragstellung vor, auch wenn die Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig bis zum Ende der Aufenthaltserlaubnis über die Verlängerung entscheiden kann. In diesem Fall gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dem Ausländer ist dann eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Diese Möglichkeit haben Sie leider versäumt und zwar allem Anschein nach leichtfertig, da nach Ihren eigenen Angaben die Aufenthaltserlaubnis wohl auch dann abgelaufen wäre, wenn Sie nicht am letzten Tag der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Notfalls zur Ausreise aus der Bundesrepublik gezwungen gewesen wären.
Wird der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt, treten die Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 4 AufenthG
grundsätzlich nicht ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Ausländers unerlaubt, da der Aufenthaltstitel - einschließlich einer damit verbundenen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung - mit Ablauf seiner Geltungsdauer erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dennoch kann (Ermessensentscheidung!) die Ausländerbehörde dem säumigen Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit der oben beschriebenen Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellen, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung die Frist nur geringfügig überschritten ist, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruht und nach summarischer Prüfung zu erwarten ist, dass der weitere Aufenthalt erlaubt wird. Dazu sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Der Antrag gilt dann als rechtzeitig gestellt.
Sie sollten also, eventuell durch Vermittlung der Botschaft in ihrem Heimatland, die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Eventuell besteht auch die Möglichkeit über die Botschaft ein Visum zu erlangen, um dies in der Bundesrepublik vorzunehmen.
Ob Sie bei sofortiger Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Frist nur geringfügig überschreiten und ob dies tatsächlich nur aus Fahrlässigkeit geschehen ist, kann Ihren Angaben leider nicht entnommen werden. Sie sollten aber auf jeden Fall den Versuch unternehmen.
Nach § 8 Abs. 1 AufenthG gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung. Besondere gesetzliche Verlängerungsregelungen sind vorrangig. In Ihrem Fall wäre also dann, neben den oben beschriebenen Voraussetzungen auch noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums vorliegen. Auch dies kann aufgrund Ihrer Angaben leider nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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