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Frage geschrieben am 28.04.2010 13:20:38

Wiederaufnahmeverfahren > Verfolgung durch die Polizei / Justiz

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1446
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema Polizei.
Hallo Anwälte,

leider werde ich seit 2008 durch die Polizei / Justiz praktisch nur noch verfolgt.

Von Anfang an der damaligen Ermittlungen wurde nur gegen mich ermittelt. Meine Zeugen wurden einfach ignorriert, positive Aussagen verschwanden, der Gegenseite wurde alles geglaubt und teilweise wurde diese seitens der Polizei / StA gradezu genötigt Anzeigen zu erstatten.

Es wurde durch vorsätzliche Falschaussagen (des ermittlenden Polizisten) Wohnungsdurchsuchungen ermöglicht, es wurde erst eine Flucht und Wiederholungsgefahr erfunden und später dann ne Verdunkelungsgefahr usw.

Letzlich endete das ganze in einer Erpressung seitens des Gerichtes...

Wer möchte sich mit so einem Justizskandal beschäftigen? Wer möchte sich hier seine Sporen verdienen?

Ich muss gleich sagen, dass ich aufgrund dieser Sache faktisch pleite bin.....


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.04.2010 13:39:31
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
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Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Nun zum Sachverhalt:

Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil oder Einstellung) beendet wurde.

Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.

Diese sind:

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.


Um beurteilen zu können, ob eine Wiederaufnahme erfolgreich möglich ist, müsste man allerdings vorerst die Akten einsehen.

Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


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