30.07.2012 | 21:20
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der wesentliche Sachverhalt ist wie folgt zusammenzufassen:
Anfang 2008 haben Sie – im Alter von 53 Jahren - mit dem überlebenden Elternteil eine Vereinbarung über eine monatliche Entlohnung von 850,-- brutto getroffen Die dinglich abgesicherte Entlohnung soll erst später erfolgen. Der Elternteil möchte Sie nun rückwirkend ab 2008 voll sozialversichern, und es existiert ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, wonach es sich ab Anfang Januar 2008 um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelt, durch das die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse gemäß §
5 Abs.1 Nr.1 SGB V begründet wird.
Ihre Fragen beziehen sich auf die Krankenversicherung
1. Aufnahme durch GKV, wenn derzeit oder früher PKV-Versicherung bestand?
2. Verpflichtung zur Aufnahme, wenn keine KV seit Einführung der KV-Pflicht besteht.
(Insoweit spielt wohl auch das Höchstalter 55 Jahre eine Rolle)
Relativ einfach ist die Sache, wenn Sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Hier findet sich die Rechtsgrundlage in §
5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Nach dieser Vorschrift müssen Personen, auf die die Kriterien zutreffen, unabhängig vom Alter aufgenommen werden. Hier wäre also rückwirkend zum 1.4.2007 zu versichern, sofern nicht nachgewiesen wird, bis wann eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
Auch wenn Sie zuletzt privat versichert gewesen sein sollten, hat aber die Anfang 2008 begründete Tätigkeit zunächst mal eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgelöst.
Unter bestimmten Umständen könnte diese aber entfallen.
Nach §
6 Abs. 3 a SGB V sind „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, … versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. …. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."
Ob diese Voraussetzungen für Sie in Betracht kommen, kann ich nach Ihren Angaben nicht feststellen. Wenn Sie in den fünf Jahren vor Anfang 2008 mal gesetzlich versichert waren, sind Sie nicht versicherungsfrei und müssen in die GKV aufgenommen werden. Zudem gilt diese Bestimmung ausdrücklich nicht für Personen, bei denen die Versicherungspflicht nach §
5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet wird.
Falls ich mich unklar ausgedrückt habe oder einen Aspekt vergessen habe, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
31.07.2012 | 10:30
Sehr geehrte Rechtsanwältin Dr. Nagel,
danke für Ihre Ausführungen. Die zitierten Passagen des SGB waren mir schon weitgehend bekannt, für die Fragebeantwortung in meinem Fall ist die Anwendung und Auslegung des SGB seitens der GKV bzw. der Rechtssprechung wohl maßgebend.
Ergänzend zum Sachverhalt:
Ich war bis 1990 GKV Mitglied, bin dann in die PKV gewechselt und dort bis heute Mitglied.
Bis Ende 2006 war ich selbstständig freiberuflich, hatte 2007 noch Resteinnahmen aus alten Rechnungen (E-Ü-Buchhaltung) und hatte seit 2008 bis heute keine Einnahmen mehr aus selbstständiger Tätigkeit (und kein steuerpflichtiges Einkommen lt. Steuerbescheide)-- weiteres siehe Ersttext.
Mein Personenstand: ledig/geschieden. Ich lebe bescheiden als "Privatier/in" von meinem Erspartem.
Seit 1.Hälfte 2008 tätig wie Ersttext beschrieben.
Knackpunkt ist doch wohl die Auslegung des
§ 6 Abs. 3 a SGB V hinsichtlich des Alters mit Eintritt der Versicherungspflicht:
„Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden .."
Gilt das Anmeldedatum des Arbeitsgeber bei GKV (Alter 57) oder das Datum der Feststellung der Versicherungspflicht durch die RV- Clearingsstelle im Jahr 2008 (Alter 53) als Stichtag für die Altersbeurteilung für die Aufnahme.
Die Beitragsnachzahlungspflicht für den Arbeitgeber ist meines wissens ja auf 4 Jahre begrenzt.
Meine Fragestellung ist nach wie die gleiche wie in der Erstanfrage.
Für die weitere Bearbeitung danke ich im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.07.2012 | 18:30
Ihre ergänzende Frage beantworte ich wie folgt:
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 knüpft an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt an. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit aufgenommen wurde. Mit Aufnahme der Tätigkeit – zu einem Zeitpunkt, als Sie noch nicht 55 Jahre alt waren – wurde eine Tätigkeit begründet, die versicherungspflichtig war und bei der es keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht gab. Damit dürfte nach den jetzt von Ihnen angegebenen Fakten der maßgebliche Zeitpunkt Anfang 2008 liegen.
Bei einer ersten Recherche bei Juris konnte ich keinen Fall entdecken, bei dem es konkret um die Frage ging, ob bei jemandem, der eine versicherungspflichtige Tätigkeit nicht bei Beginn der Tätigkeit gemeldet hat, der Zeitpunkt der Entdeckung der nicht GKV-Versicherung oder die Aufnahme der Tätigkeit maßgeblich ist. Solche Fälle müssten sich eigentlich finden, wenn nicht der naheliegende Zeitpunkt – Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit – allgemein angenommen würde.
Es kann allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine außergewöhnliche Situation erstmals zu einer Abweichung von der Regel führt. Es könnte z.B. sein, dass die Regelung, wonach Sie erst nach dem Verkauf des Hauses eine Bezahlung erhalten sollen/sollten, im konkreten Fall gegen eine versicherungspflichtige Tätigkeit spricht, weil § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wohl vom Regelfall der regelmäßigen Entlohnung ausgeht.
Da für die Beantwortung einer Frage maximal 2 Stunden zur Verfügung stehen und dies für längere Recherchen nicht reicht, ist es sinnvoll, Fragen möglichst konkret zu stellen.