Frage geschrieben am 19.05.2010 11:28:12
Wiederaufnahme 9 Monate nach Einstellung des Verfahrens
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2052ich beziehe Hartz 4 daher bitte ich trotz niedrigem Einsatz die Frage zu beantworten:
Im letzten Jahr hatte ich 2 Strafverfahren laufen. Für Strafverfahren A bekam mein RA im Mai 2009 ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
mit Rücksicht auf die ausserdem gegen ihren Mandanten anhängige Strafsache XXXXX/08 (B) wurde gemäß § 154 Abs. 1 Stafprozessordnung von der weiteren Verfolgung ihres Mandanten abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXX
Staatsanwältin
So, nun wurde in diesem Jahr das Strafverfahren B von der Staatsanwaltschaft im Februar 2010 eingestellt, da ich hier in der Tat unschuldig war.
Jetzt bekam ich durch meinen RA folgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15.02.2010:
In dem Verfahren XXXXX/08 (B) wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daher ist hiesiges Verfahren (A) und die Ermittlungen wieder aufzunehmen.
Das Verfahren A wurde eingestellt, weil man in der Sache B eine Strafe erwartete, die die der Sache A übersteigt. Nun ist Sache B aber aufgrund meiner Unschuld eingestellt worden und dann kann doch die Staatsanwaltschaft nicht plötzlich einherkommen und die alte, ebenfalls eingestellte Sache A wieder aufnehmen ?!
Wenn die Strafsache A nur vorläufig eingestellt worden wäre, dann hätte ich mit einer Wiederaufnahme rechnen müssen... aber so ??
Ich bitte um Aufklärung ob es tatsächlich rechtlich korrekt ist so vorzugehen (zumal ich auch in der Sache A unschuldig bin, aber es auch hier nicht leicht zu beweisen ist)
Danke !!
Antwort geschrieben am 19.05.2010 11:41:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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da das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist, besitzt die Staatsanwaltschaft das Recht, das Verfahren jederzeit bis zum Ende der Verjährung wiederaufzunehmen. Hierfür bedarf es jedoch einen sachlichen Grund, der darin gesehen werden könnte, dass eine Verurteilung in dem nach § 170 II StPO (Unschuld) eingestellten Verfahren zunächst erwartet worden ist, sich aber nicht herausstellte.
Hierbei ist aber die Frist nach § 154 Absatz 4 StPO zu beachten, wonach ein Verfahren dann nicht mehr wiederaufgenommen werden kann, wenn das Verfahren wegen eines anderen Verfahrens eingestellt worden ist und die Einstellung des letzten Verfahrens (in Ihrem Falle, Verfahren B) mehr als drei Monate zurückliegt.
Das bedeutet, dass das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt, also 9 Monate nach Einstellung des Verfahrens A, nicht mehr wiederaufgenommen werden kann.
Für die Rechtsdurchsetzung kann Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung stehen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.05.2010 11:46:54
Sehr geehrter Fragesteller,
da das Verfahren B erst im Februar 2010 eingestellt worden ist, ist es gut möglich, dass die dreimonatige Frist noch eingehalten worden ist und eine Wiederaufnahme damit rechtlich zulässig war.
Ich gehe davon aus, dass dies der Staatsanwaltsschaft bekannt war und deswegen vor Fristablauf das Verfahren wiederaufgenommen wurde.
Hier kommt es aber dann jeweils auf die genauen Daten an.
Für eine Strafverteidigung in diesem Verfahren stehe ich Ihnen aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
da das Verfahren B erst im Februar 2010 eingestellt worden ist, ist es gut möglich, dass die dreimonatige Frist noch eingehalten worden ist und eine Wiederaufnahme damit rechtlich zulässig war.
Ich gehe davon aus, dass dies der Staatsanwaltsschaft bekannt war und deswegen vor Fristablauf das Verfahren wiederaufgenommen wurde.
Hier kommt es aber dann jeweils auf die genauen Daten an.
Für eine Strafverteidigung in diesem Verfahren stehe ich Ihnen aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.05.2010 12:08:47
Einstellung der Strafsache A war 20.05.2009
Einstellung der Strafsache B war 11.02.2010
Wiederaufnahme Strafsache A war 15.02.2010
Die StA kann also die Verfolgung der Strafsache A trotz Einstellung wieder aufnehmen - nur weil das erwartete Strafmaß aufgrund der Einstellung der Strafsache B nicht erreicht wurde ??
In welchem Rechtsstaat leben wir ?
Das ist doch Willkür !
Einstellung der Strafsache A war 20.05.2009
Einstellung der Strafsache B war 11.02.2010
Wiederaufnahme Strafsache A war 15.02.2010
Die StA kann also die Verfolgung der Strafsache A trotz Einstellung wieder aufnehmen - nur weil das erwartete Strafmaß aufgrund der Einstellung der Strafsache B nicht erreicht wurde ??
In welchem Rechtsstaat leben wir ?
Das ist doch Willkür !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.05.2010 12:16:46
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsordnung sieht das so vor, da Sie sonst einen Vorteil hätten, da das Verfahren A nicht wegen Ihrer Unschuld, sondern wegen des anderen Verfahrens eingestellt worden ist.
Das Verfahren A wurde deswegen eingestellt, weil diese Bestrafung wegen der zu erwartenen gewesenen Betrafung aus dem Verfahren A nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre. Nunmehr sind Sie aber im Verfahren B gar nicht verurteilt worden, sondern freigesprochen worden, sodass Sie bei dieser Konstallation überhaupt keine Strafe mehr zu erwarten hätten.
Aus diesem Grund möchte die Staatsanwaltschaft Sie zumindest für das Verfahren A bestrafen, da sie der Meinung ist, dass Sie hier Unrecht getan hätten.
Ob Sie im Verfahren A wirklich schuldig gewesen sind, kann ich mangels der Akten leider nicht erkennen, sodass ich Ihnen lediglich anbieten kann, die Strafverteidigung zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsordnung sieht das so vor, da Sie sonst einen Vorteil hätten, da das Verfahren A nicht wegen Ihrer Unschuld, sondern wegen des anderen Verfahrens eingestellt worden ist.
Das Verfahren A wurde deswegen eingestellt, weil diese Bestrafung wegen der zu erwartenen gewesenen Betrafung aus dem Verfahren A nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre. Nunmehr sind Sie aber im Verfahren B gar nicht verurteilt worden, sondern freigesprochen worden, sodass Sie bei dieser Konstallation überhaupt keine Strafe mehr zu erwarten hätten.
Aus diesem Grund möchte die Staatsanwaltschaft Sie zumindest für das Verfahren A bestrafen, da sie der Meinung ist, dass Sie hier Unrecht getan hätten.
Ob Sie im Verfahren A wirklich schuldig gewesen sind, kann ich mangels der Akten leider nicht erkennen, sodass ich Ihnen lediglich anbieten kann, die Strafverteidigung zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.05.2010 12:19:14
Wegen der Wiederaufnahme des Verfahrens A bereits 3 Tage nach Einstellung des Verfahrens B , war dieses firstgerecht und ist nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Wegen der Wiederaufnahme des Verfahrens A bereits 3 Tage nach Einstellung des Verfahrens B , war dieses firstgerecht und ist nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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