DE Frage geschrieben am 13.03.2010 14:30:13

Betreff: Wiederaufbau einer eingestürzten Mauer


Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 437
Guten Tag,
während des letzten Sturmes ist eine Mauer zum Nachbargrundstück fast vollständig eingefallen.
Die Mauer befindet sich, soweit wir wissen, genau auf der Grundstücksgrenze und wurde vor ca. 25-30 Jahren in gegenseitigem Einverständnis der damaligen Besitzer errichtet. Länge ca.15m, ein ganz kleiner Teil, an unserer Toreinfahrt und am oberen Ende, steht noch. Ansonsten ist das Bauwerk eingestürzt wie ein Kartenhaus, die Teile liegen auf dem Nachbargrundstück.
Mein Mann und ich leben momentan im Ausland und können lediglich schriftlich/telefonisch Kontakt aufnehmen. Unsere Nachbarin hat ihre Versicherung eingeschaltet und erklärte nun am Telefon, dass sie keine neue Mauer mehr errichten will, dass sie mit dem Geld der Versicherung lediglich einen Zaun errichten würde, wenn wir eine Mauer haben wollen, dann sollen wir doch selbst eine bauen, sie habe kein Geld dafür.
Wir haben nun unsererseits unsere Versicherung eingeschaltet, einen Brief an die Nachbarin geschickt, erklärt, dass wir wieder eine Mauer haben möchten und dass nichts entfernt werden soll, bis beide Versicherungen sich den Schaden angesehen habe.
Frage: können wir auf einen Wiederaufbau (mit der Versicherungs-Entschädigung bestehen, oder kann die Nachbarin ihren Anteil der Versicherungssumme einfach in ihre Schürzentasche stecken?
Die Mauer begrenzte und festigte unsere Einfahrt/Durchfahrt auf der gesamten Länge und ist ein wichtiges gestalterisches Element für unseren gesamten Innenhofbereich (ländliches Anwesen, Potsdam Mittelmark).
HL


Antwort geschrieben am 13.03.2010 14:56:44
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Soweit die Mauer die Grenzlinie schneidet (sie muss nicht genau auf der Mitte stehen) handelt es sich gem. § 921 BGB um eine sog. Grenzanlage.

Dann sind die Unterhaltskosten nach § 922 S. 2 BGB von beiden Seiten zu gleichen Teilen zu tragen. Ihre Nachbarin hat also die Hälfte der Kosten des Wiederaufbaus zu tragen, unabhängig von der Grundstücksgröße oder anderen Parametern). Welches Geld diese dazu verwendet, bleibt ihr überlassen.

Ihre Nachbarin darf den Wiederaufbau auch nicht verweigern. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Mauer eine Interesse hat, darf eine Änderung ohne Ihre Zustimmung nicht erfolgen, § 922 S.3 BGB.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Abschließend erlauben Sie mir noch folgenden wichtigen Hinweis:

Dieses Forum soll Ihnen lediglich eine erste Orientierung über die Rechtslage geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders ausfallen.


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Michael J. Zürn
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Gerne können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.




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