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Frage geschrieben am 16.03.2010 17:36:19

Wiederaufbau, Baugenehmigung Bestandsschutz

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2303
Ich habe ein Haus von 1900 gekauft, an diesem war ein Anbau.
Bei der Sanierung des Daches stellte sich heraus das dieser sehr marode war da die Mauern keine Stabilität mehr hatten.
Also habe ich abgerissen und wieder aufgestellt. Neue Bodenplatte um auch Abwasserleitungen erneuern zu können, ebend nach dem Stand der heutigen Technik.
Als ich mit dem Bau fertig war verstarb meine Nachbarin und das Nachbar Haus stand lange leer.
Über das Nachbargrundstück habe ich ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht, da es keinen anderen Weg ausser durch mein Haus in den Garten gibt.
Die erben des Nachbar Hauses verweigern mir mein Wegerecht und erpressen mich damit, das Sie keine Unterschrift für eine Grenzbebauung erteilen wollen wenn ich nicht auf das Wegerecht verzichte.
Sind mit dem Abriss wirklich alle Rechte an dem Anbau mit Grenzbebauung verwirkt?
Auf das Wegerecht kann ich schlecht verzichten da ich meinen Garten der zur Zeit noch Baustelle ist neu gestallten muß und keine andere Möglichkeit habe Material hierfür in den Garten zu bekommen.
Ein Antrag auf erteilung der Baugenehmigung ist eingereicht der Anbau entspricht mit Statik usw. dem Baurecht es fehlt nur die Unterschrift des Nachbarn, die ich scheinbar wirklich brauche oder gibt es eine andere Lösung?




Antwort geschrieben am 16.03.2010 18:14:05
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

In § 63 der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen (LBO NW) ist festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen.

§ 74 sieht eine zwingende Beteiligung der Angrenzer vor:

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind zu beteiligen.

Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.

Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

Die Baubehörden fordern bei geplanten Vorhaben meistens immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind. In der Regel sind dies die - wie hier - Abstandflächenvorschriften.

Die Abstandflächenvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Nachbarn.

Hierdurch sollen unter anderem Belichtung und Belüftung, Brandschutz, und so weiter, oder um es allgemein zu formulieren, "sozialverträgliche Abstände" gewährleistet werden.

Sie sollten daher nochmals mit der Baubehörde Rücksprache halten.

Regelmäßig wird jedoch die Nachbarzustimmung erforderlich sein, wobei gegebenenfalls auf dem Rechtswege eine Ausnahme erzwungen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.



Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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