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Wie weit haftet Erbe für Schulden?


| 25.02.2008 10:27 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk


| in unter 1 Stunde

Ein Verstorbener hat erhebliche Schulden hinterlassen.

Soweit ich informiert bin, muss der Erbe den Konto-Überziehungskredit bei der Bank zurückzahlen und für Raten eines laufenden Kredits einstehen.

Es tauchen nun aber weitere Forderungen von verschiedenen Seiten auf, die versuchen vom erben Geld zu erhalten.

Muss der Erbe Geld zurück zahlen, das angeblich jemand dem Verstorbenen privat geliehen hat (ohne Belege)?

Haftet der Erbe für noch offene Rechnungen, die der Verstorbene trotz Anmahnungen nicht mehr bezahlt hat?

Kann jemand Geld zurückfordern für Ausgaben, die er angeblich vor dem Tod noch für den Verstorbenen getätigt hat (Einkäufe, etc.)?

Müssen nicht-gedeckte Scheckeinreichungen, die die Bank nicht eingelöst hat, rückwirkend noch gezahlt werden?

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe
25.02.2008 | 10:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Der Erbe haftet gemäß § 1967 Abs. 1 BGB auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch die vom Erblasser herrührenden Schulden und Verbindlichkeiten, die dieser vor seinem Tod eingegangen ist und nicht mehr bedienen konnte.

Der Erbe haftet auch für eine Verbindlichkeit des Erblassers hinsichtlich des Überziehungskredits, offene Rechnungen etc..

Natürlich haftet der Erbe jedoch nur für Forderungen, die tatsächlich bestehen und deren Existenz auch nachgewiesen werden kann.

Inwiefern die gegen den erben geltend gemachten Forderungen gerechtfertigt sind, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Sind die Forderungen noch nicht tituliert, müssten die Gläubiger diese gegebenenfalls gerichtlich geltend machen und im Zuge dieses Verfahrens deren Entstehung nachweisen.

Dem Erben ist jedoch in jedem Fall zu raten, zeitnah einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich über die Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung zu informieren.

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 25.02.2008 | 11:06

Was bedeutet: "Sollten die Forderungen noch nicht t i t u l i e r t sein" ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.02.2008 | 15:41

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Tituliert ist eine Forderung, wenn das Bestehen derselben derart fesgestellt worden ist, das diese im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. Titel sind zum Bsp. Urteil, Vollstreckungsbescheide etc.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2009-01-23 | 14:40


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Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena

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