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Frage geschrieben am 31.05.2007 21:20:00

Wie viel muss ich evtl. zahlen

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2194
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

meine Mutter wird demnächst Hartz 4 Empfängerin werden.
Nun habe ich gehört, dass dann auf die Kinder zur Zahlung des Unterhalts zurückgegrffen wird.
Was ist der maximale Betrag den das Sozialamt von mir einfordern kann ?

Meine Nettoeinkommen liegt bei ca. €4200/Monat

Vielen Dank im voraus


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Diese Antwort ist vom 31.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.05.2007 23:04:36
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

In der Tat sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, das gilt auch für Kinder gegenüber ihren Eltern. Ihre Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, kann das Sozialamt für Ihre Mutter nicht mehr beanspruchen als es selbst aufbringen müsste. Dies ist der Regelsatz von € 345 zzgl. der Kosten für Wohnen und Heizung. Möglicherweise kommt noch ein Mehrbedarf (etwa wegen chronischer Krankheit) in Betracht. Sie werden sicher mit rund € 800 rechnen müssen. Eine abschließende Beurteilung kann mangels Detailkenntnis an dieser Stelle aber nicht erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.06.2007 08:30:35

Hallo Herr Böhler,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit anderen Worten, ich muss den kompletten Betrag, den das Sozialamt normalerweise zahlen würde, selbst zahlen.
Wie sieht es aus, bei eigenen Belastungen durch vermietete Immobilien bzw. bei selbst genutzen Immobilien ?
Bzw. wie viel Geld darf ich selbst Netto/Monat übrig haben, damit das Sozialamt sich die Gelder bei mir wieder holt?

Vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2007 09:18:17

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen der für die Unterhaltsverpflichtung erforderlichen Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) sind auch ggf. Schulden zu berücksichtigen. Dabei hat eine umfassende Interessenabwägung nach dem Zweck der Verbindlichkeit, deren Entstehungszeitpunkt und der Frage der Kenntnis von der Unterhaltspflicht stattzufinden. Folglich können auch Verbindlichkeiten aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung berücksichtigungsfähig sein.

Weiter muss Ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Dessen Berechnung kann aber auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen in diesem Rahmen nicht erfolgen. Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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