Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Guten Tag Herr Wöhler.
Habe ein Renteneinkommen (Gesetzliche und Firmenrente) von 1.973 €. Kind ist 16 Jahre alt und wohnt bei der Mutter. Mutter ist wieder verheiratet.Kindergeld von 184€ erhält Sie. Monatliche Zahlung in meine Lebensversicherung beträgt 61€. Mutter wohnt mit Tochter und Ehemann in eigener Immobilie. Habe selbst schuldenfreies freistehendes Haus mit 130qm Wohnfläche. Wird vererbtes Vermögen von Eltern mit angerechnet?
Wie hoch ist meine monatliche Zahlung?
Mit freundlichem Gruss
Antwort geschrieben am 02.01.2012 21:57:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss ich meinem Kollegen beipflichten. Für direkte Anfragen an mich, oder auch an andere Kollegen, müssen Sie die "Direktanfrage" nutzen, weil ansonsten jeder Anwalt Ihre Anfrage zugeteilt bekommen kann.
Das Einkommen oder Vermögen der Kindesmutter ist, zumindest in aller Regel, ohne Belang, weil bei minderjährigen Kindern nur der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Das Sie selsbt im eigenen Haus leben, ist Ihnen unterhaltsrechtlich ein Wohnwertvorteil zuzurechnen. Die Höhe läßt sich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen.
Ich setze den Wohnwertvorteil für meine Berechnung mit 500 € an. Geerbtes Vermögen spielt eine Rolle, weil Zinsen aus Kapitalvermögen zum Einkommen zählen. Das Vermögen an sich spielt keine Rolle, lediglich der Ertrag aus Vermögen.
Die Lebensversicherung kann als zusätzliche Altersversorgung in Abzug gebracht werden, wobei man auch hier noch Details klären müsste.
Nach Abzug der Versicherung und nach Addition des Wohnwertes wäre Ihr Nettoeinkommen 2412 €.
Der Unterhalt wäre dann nach Gruppe 4 der Tabelle zu bestimmen, wobei man Sie auf Gruppe 5 heraufstufen könnte, weil Sie nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet sind.
Der zu zahlende Unterhalt wären 420 € pro Monat für die Tochter.
Dabei ist bereits berücksichtigt, dass die Mutter das Kindergeld erhält.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 22:40:20
Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen dank für die schnelle Antwort.Mutter war und ist bisher mit 390E zufrieden. Hier sollte man jetzt keine schlafende Hunde wecken. Pflichten Sie mir bei?
Mfg
Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen dank für die schnelle Antwort.Mutter war und ist bisher mit 390E zufrieden. Hier sollte man jetzt keine schlafende Hunde wecken. Pflichten Sie mir bei?
Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:56:40
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Das sehe ich genauso. Sie sollten die 390 € akzpetieren und in der Tat es vermeiden "schlafende Hunde" zu wecken.
Solange Sie nicht mit einem höheren Unterhalt in Verzug gesetzt werden, schulden Sie diesen auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Das sehe ich genauso. Sie sollten die 390 € akzpetieren und in der Tat es vermeiden "schlafende Hunde" zu wecken.
Solange Sie nicht mit einem höheren Unterhalt in Verzug gesetzt werden, schulden Sie diesen auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

