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Frage geschrieben am 25.01.2012 16:13:34

Wie verklage ich die Klinik?

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 821
Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit bin ich nach § 1906 BGB in der geschlossenen Psychatrie untergebracht. Bei mir wurde eine schizophrene Psychose diagnostieziert. Nun bin ich aber weder schizophren noch habe ich eine Psychose. Vielmehr werde ich tatsächlich abgehört und verfolgt, was der Verfassungsschutz auch bestätigen kann. Dafür benötige ich ihn natürlich als Zeugen.

Angenommen, ich möchte die Klinik deshalb verklagen. Wie gehe ich vor?


Strafanzeige oder Zivilklage?

Benötige ich zwingendermaßen einen Anwalt? Wenn ja, wie hoch werden die Kosten etwa sein?

Können Sie mir den Ablauf einer solchen Klage erläutern?

Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 25.01.2012 18:52:52
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ich denke der Schwerpunkt Ihres Vorwurfes gegen die Klinik und die Sie dort behandelnden Ärzte liegt in der falschen Diagnose einer schizophrene Psychose. Ist diese tatsächlich bei Ihnen nicht vorhanden und hätte dies bei ordnungsgemäßer Befunderhebung den behandelnden Ärzten auffallen müssen, so liegt ein Behandlungsfehler vor.
Gegen diesen sollten Sie zivilrechtlich vorgehen.

Ob Sie hierfür einen Rechtsbeistand benötigen, richtet sich danach, ob Sie vor dem Land- oder dem Amtsgericht klagen. Dies wiederum richtet sich nach dem Schaden und/oder dem Schmerzensgeld, dass Sie einforden.

Die Höhe der Schäden wird sich unter anderem an der Dauer Ihrer (dann vermutlich nutzlosen) Behandlung richten. Es ist gut möglich, dass hier ein Streitwert von über 5000 EUR anzunehmen ist. Sodann müssten Sie vor dem Landgericht klagen und dort herrscht Anwaltszwang.

Vom Ablauf her ist zunächst eine Klageschrift einzureichen. In dieser müssen Sie Ihre Ansprüche darlegen und die notwendigen Beweismittel für Ihren Anspruch aufführen. (Eben auch Zeugen)

Sodann wird sich die Gegenseie zu der Angelegenheit einlassen. Später wird es verutlich zu einer Beweisaufnahme kommen, wenn Sie dem Gericht Ihr Begehren schlüssig vorgetragen haben.

Nach der Beweisaufnahme wird das Gericht dann entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden und ein Urteil sprechen (wenn es nicht zu einem Vergleich zwischen den Parten kommt).

Ich empfehle Ihnen in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer solche Klage mit einem Rechtsbeistand vor Ort zu besprechen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung der Lage gegeben zu haben.



___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion

Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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