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Wie setzen sich bei Scheidung die Anwaltskosten zusammen?


25.04.2012 14:06 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Ich beabsichtige, mich scheiden zu lassen.
Ich weiß nicht, welche Kosten auf mich zukommen.
Wir sind beide selbständig.
Das Haus, in dem wir wohnen, gehörte meinem Mann vor der Eheschließung. Es ist schuldenfrei.Die Immobilie, in der sich mein Büro befindet,zzgl. einer vermieteten Whg., wurde von mir ebenfalls vor der Eheschließung erworben, der Kredit wird noch abgezahlt.
Eine weitere Immobilie wurde von mir nach der Eheschließung erworben, der Kredit wurde von mir getilgt. die Immobilie wird von meinen Eltern bewohnt. Unser Sohn ist 19 Jahre alt, wird demnächst Studieren.
wir haben keinen Ehevertrag geschlossen.

Meine Frage:
Wie setzen sich in diesem Falle die Anwaltskosten zusammen?
Kann ich, wenn ich ausziehe, eine Mietwohnung beziehen, da die Kosten ja von unserem gemeinsamen Einkommen abgehen.
Generell gehe ich von einer einvernehmlichen Trennung aus, aber durch die zwei Firmen (Arztpraxen)und den fehlenden Ehevertrag wird es sicher Schwierigkeiten geben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Anwaltskosten Familienrecht
25.04.2012 | 14:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern die Scheidung einvernehmlich läuft, kann es ausreichend sein, wenn Sie sich zu Beratungszwecken an einen Anwalt gemeinsam wenden.

Dieser kann dann nach dem RVG die Beratungsgebühr in Höhe von 226,10 Euro brutto oder nach Stundenhonorar abrechnen.

Für die Scheidung ist es dann ausreichend, wenn sich ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Hierzu wird dann der Anwalt das Mandat eines Ehegatten niederlegen und nur den anderen vertreten. Für die Einreichung des Scheidungsantrags und die Begleitung im Gerichtstermin ist ein Anwalt auf Seiten des Antragstellers erforderlich.

Der andere Ehegatte braucht nicht zwingend einen Anwalt.

Die Kosten des Anwalts wie letztlich auch die Gerichtskosten für die Scheidung richten sich nach dem Streitwert. Dieser ermittelt sich nach Ihrer Beider monatlichen Einkommen.

Da Sie Beide selbstständig sind, wird der durchschnittliche monatliche Gewinn ermittelt und zugrunde gelegt.

Man nimmt dann den dreifachen Monatswert Beider.

Haben Sie beispielsweise 4.000 Euro Gewinn im Monat und Ihr Mann hat 5.000 Euro Gewinn im Monat, dann hat man einen Streitwert von 27.000 Euro. Hinzu kämen – sofern durchzuführen – 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich.

Die Gerichtskosten belaufen sich dann auf 1.020 Euro, zu tragen von beiden Partnern. Die Kosten für den einen Anwalt belaufen sich dann auch 2.278,85 Euro. Hier können Sie untereinander auch eine Kostenteilung vereinbaren.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das Gericht den Streitwert ermäßigen, sodass sich dann auch die gesamten Kosten senken.

Sollten sich weitere Streitpunkte ergeben, erhöhen sich die Kosten entsprechend.

Sie können im Rahmen der Trennung in eine Mietwohnung ziehen und die Kosten von dem gemeinsamen Konto decken. Es ist aber anzuraten, alsbald eine Trennung der Finanzen herbeizuführen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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