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Guten Tag,
mein Freund will die Scheidung einreichen, Unterhalt für Frau und Kinder wurden bereits berechnet. Für mich stellt sich nur die Frage, wie lange er Unterhalt an seine Frau zahlen muss. Sie sind über 10 Jahre verheiratet, seine Kinder sind 10 und 13 Jahre alt - seine Frau arbeitet etwa halbtags in der eigenen Firma mit.
Mein Freund meint, dass er ihr so lange zahlen müsste, bis sie wieder heiraten würde - was sie natürlich nicht machen würde, da ihr das Geld dann natürlich nicht mehr zu steht und es ist nicht gerade wenig, was er an Unterhalt zahlen muss. Somit heißt ja seine Aussage, bis zum Lebensende, ist das richtig? Oder bis zur Rente? Oder bis die Kinder aus dem Haus sind? Muss seine Frau nicht weiterhin arbeiten?
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen
Antwort geschrieben am 14.07.2010 12:37:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung muss Ihr Freund dann als Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zahlen, was nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen angemessen ist. Ohne nähere Daten kann hier also abschließend nicht gesagt werden, ob eine Unterhaltspflicht besteht und wenn ja, in welcher Höhe.
Nach Rechtskraft der Scheidung gilt § 1569 BGB:
"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."
Hier müssen also besondere Umstände gegeben sein, um einen Unterhaltsanspruch begründen zu können.
Die Meinung Ihres Freundes, er müsse zahlen, bis sie wieder verheiratet sei, ist nicht zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.07.2010 12:51:06
Es geht um den nachehelichen Unterhalt.
Was ist denn mit "besondere Umstände" gemeint? Sind die Kinder mit besonderen Umständen gemeint? Wenn ja, dann müsste er so lange zahlen, bis diese aus dem Haus sind und dann muss sie auf jeden Fall wieder arbeiten - ist das so korrekt?
Oder hat dann auch ihr alter was mit der Arbeit zu tun? Oder was ist noch mit besondern Umständen gemeint?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Es geht um den nachehelichen Unterhalt.
Was ist denn mit "besondere Umstände" gemeint? Sind die Kinder mit besonderen Umständen gemeint? Wenn ja, dann müsste er so lange zahlen, bis diese aus dem Haus sind und dann muss sie auf jeden Fall wieder arbeiten - ist das so korrekt?
Oder hat dann auch ihr alter was mit der Arbeit zu tun? Oder was ist noch mit besondern Umständen gemeint?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.07.2010 12:54:41
Die Umstände, unter denen nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, sind einmal
Betreuung eines Kindes bis etwa 3 Jahren Alter, § 1570 BGB,
hier sind die Kinder deutlich älter; es besteht grundsätzlich Erwerbspflicht der Ex-Frau,
wegen Alters, § 1571 BGB
wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Die Umstände, unter denen nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, sind einmal
Betreuung eines Kindes bis etwa 3 Jahren Alter, § 1570 BGB,
hier sind die Kinder deutlich älter; es besteht grundsätzlich Erwerbspflicht der Ex-Frau,
wegen Alters, § 1571 BGB
wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
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