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Wie lange darf ich nach einer Zwangsversteigerung im Haus wohnen bleiben?


17.10.2011 13:13 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von




Mein mann kaufte sich zusammen mit seinem Bruder ein wohn und geschäftshaus,in dem wir seit 10 Jahren wohnen.
der Bruder führte mutwillig die zwangsversteigerung herbei und ersteigerte dieses Haus selbst.
wie lange dürfen wir hier wohnen bleiben?(da wir noch nichts passendes gefunden haben,-was mit drei kindern und einem hund nicht so einfach ist).?
Es ist auch noch kein schreiben oder kundigung bei uns eingegangen.
Darf er und Zwagsräumen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Zwangsversteigerung Kündigung Haus
Antwort vom
17.10.2011 | 13:55
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Ein Wohnrecht kraft Gesetzes gibt es leider nicht, dieses muss gemäß § 1093 BGB zunächst wirksam bestellt werden. Wenn Sie oder Ihr Mann somit nicht Inhaber eines entsprechend vereinbarten Wohnrechts sein sollten bzw. Ihr Mann als früherer Eigentümer des Hauses ein solches nicht zu Ihren Gunsten bestellt haben sollte, sind Sie im Grunde leider jetzt dem Bruder mehr oder weniger ausgeliefert. Denn dieser kann als nunmehriger Alleineigentümer des Hauses im Grunde nach Belieben mit diesem verfahren. Eine bestimmte Frist, wie lange Sie noch dort wohnen bleiben dürfen, gibt es dabei leider ebenfalls nicht. Der Bruder könnte insoweit auch aus dem im Rahmen der Zwangsversteigerung erhaltenen Zuschlagbeschluss die Zwangsräumung betreiben, sofern er dies wollte. Um dies zu vermeiden, müssten Sie, um sicher zu sein, sich nun mit Ihrem Bruder darauf einigen, dass Sie – zu dann entsprechend verhandelbaren Bedingungen – in irgendeiner Form ein Besitzrecht an der Wohnung, in welcher Sie momentan noch leben, erhalten. Dies kann z.B. der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Bruder sein oder aber – sofern dieser dazu bereit ist – auch die schon erwähnte Einräumung eines Wohnrechtes. Sollte all dies jedoch nicht möglich sein und der Bruder dennoch die Zwangsräumung gegen Sie betreiben, stehen Sie auch nicht gänzlich schutzlos da, sondern können zumindest noch gemäß § 765 a ZPO gerichtlich im Wege eines Antrags auf Vollstreckungsschutz einen angemessenen Räumungsaufschub für sich erwirken.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.