Antwort geschrieben am 10.11.2010 01:49:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider gibt es keine genau Zahl von Tagen oder Jahren, nach deren Ablauf die Aufnahmen gelöscht werden müssen. Gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz sind die Aufnahmen dann zu löschen, wenn der mit ihrer Aufnahme verfolgte Zweck erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann. Da bei Banken, Geschäften usw. der jeweilige Zweck hauptsächlich der der Straftatsverhinderung bzw. Straftatsaufklärung sein dürfte, wäre der Zweck spätestens nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr zu erreichen. D.h. spätestens dann müßten die Aufnahmen gelöscht werden. Allerdings ist es übliche Praxis, die Aufnahmen bereits früher, meistens nach 24 Stunden oder 7 Tagen zu löschen. Eine Forderung aus einer Straftat verjährt nach 30 Jahren. D.h., 30 Jahre nach der Straftat muß die Aufnahme gelöscht werden.
Wenn die Aufnahme klar zeigt, daß keine Straftat o.ä. aufgenommen wurde, muß die Aufnahme umgehend gelöscht werden, da dann kein Zweck mehr verfolgt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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