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Wie kündige ich einen Makler-Alleinauftrag


06.04.2011 15:21 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

In meiner Makler Vertriebsvereinbarung steht wie folgt:
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag folgende Immobilie zu vermitteln. Dem Auftraggeber ist es freigestellt seine Immobilie selbst zu vermitteln. Die Vermittlung wird ausschließlich von dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vorgenommen.
Eine Vermittlung über Dritte (andere Makler etc.) wird ausgeschlossen.


Nachdem ich nicht den Eindruck habe, daß hier viel unternommen wird, um die Immobilie zu vermitteln, würde ich es auch gerne über andere Makler anbieten lassen. Was muß ich jetzt tun?
06.04.2011 | 16:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler, „in angemessener Weise" für den Auftraggeber tätig werden. Tut er dies nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Der Umfang der Tätigkeit bestimmt sich nach dem Vertrag und den Interessen der Vertragsparteien, die am Maßstab von Treu und Glauben zu messen sind. Grundsätzlich muss der Makler bis zum Ende des Vertrages alles in seinen Kräften Stehende tun, um einen für seinen Auftraggeber vorteilhaften Abschluss zu erreichen.

In der Regel wird ein Makleralleinauftrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, denn die einschränkende Bindung an einen Makler muss kompensiert werden durch eine zeitlich angemessene Befristung der Vertragsdauer. Ein zeitlich unbegrenzter Auftrag ist unwirksam, führt aber meist nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern zur Bindung für einen angemessenen Zeitraum (BGH WM 1974, 257). Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Einzelfall an, der Bundesgerichtshof hat im vorgenannten Urteil 5 Jahre für angemessen gehalten, die Frist kann je nach Objekt aber auch deutlich kürzer (unter einem Jahr) sein.

Während der Bindungszeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Makler untätig ist (BGH NJW 1969, 1626) – was Ihren Angaben zufolge der Fall sein könnte - oder er unseriöse Interessenten präsentiert (BGH WM 1970, 1457). Allerdings sollten Sie vor der Kündigung zunächst den Makler unter Fristsetzung zu einem Tätigwerden auffordern

Wenn die Voraussetzungen des § 314 BGB vorliegen, können Sie kündigen und das Vertragsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung beendet. Solange Sie mit dem Makler nichts anderes vereinbart haben, hat dieser im Falle einer Kündigung auch keinen Anspruch auf Zahlung seiner Auslagen oder Aufwendungen. Dies ist gesetzlich geregelt im § 652 Absatz 2 BGB. Nach wirksamer Kündigung können Sie dann einen anderen Makler beauftragen.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie sich Ihrerseits schadensersatzpflichtig machen können, wenn Sie während der Bindungszeit des Makleralleinauftrages einen anderen Makler beauftragen. Ich rate daher an, einen spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser prüfen kann, ob der Auftrag für Sie überhaupt noch bindend ist und ob in diesem Fall ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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