Antwort vom
04.07.2011 | 19:12
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1) Komme ich irgendwie aus dieser Bürgschaft raus?
Leider sehe ich nach Ihren Angaben derzeit nicht genügend Anhaltspunkte dafür, um aus der Bürgschaftsverpflichtung wieder herauszukommen. Lediglich eine Kündigung der Bürgschaft wäre nur dann möglich, sofern im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Anderenfalls wäre die Bürgschaft grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und unkündbar und würde erst dann erlöschen, soweit die zugrundeliegende Forderung vollständig ausgeglichen ist.
Allenfalls könnte die Bürgschaft unter Umständen noch sittenwidrig im Hinblick auf die emotionale Verbundenheit mit dem Schuldner sein. Dies wäre aber nur der Fall, wenn Sie als Bürge für die Bank absehbar finanziell krass überfordert wären und nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen könnten. Hierfür sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung allerdings momentan nicht genügend Anhaltspunkte, zumal die entsprechende Rechtsprechung hierzu eher restriktiv ausgelegt wird. Nach der entsprechenden Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.04.06, Az:
XI ZR 330/05) begründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen zumindest eine widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach Ansicht des BGH dann vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.
Nur dann, wenn Sie sich auf diese vorgenannten Grundsätze berufen könnten, hätten Sie somit eine Chance, wegen Sittenwidrigkeit aus der Bürgschaftsverpflichtung herauszukommen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass als weitere Voraussetzung hierfür die Bank diese mögliche krasse finanzielle Überforderung des Bürgen gekannt haben muss und die Vermutung einer Überforderung auch schon dann ausräumen könnte, wenn diese nachweisen kann, dass der Bürge ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesses an der Kreditaufnahme gehabt hat.
Zu 2) Welche Möglichkeiten gibt es das Geld, welches ich bereits bezahlt habe von meiner ExFreundin zurückzufordern?
Dies ist im Gegensatz zu den unter 1) aufgezeigten Möglichkeiten im Grunde einfach. Denn hier ist gemäß
§ 774 BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Bürgen geregelt. Soweit Sie also als Bürge an die Bank als Gläubiger der Hauptforderung zahlen, geht die gegen Ihre Exfreundin seitens der Bank bestehende Kreditforderung kraft Gesetzes im Wege der sogenannten Legalzession auf Sie über. Nach Zahlung an die Bank können Sie somit Ihre Exfreundin wegen der geleisteten Beträge in Regress nehmen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
07.07.2011 | 19:58
Danke für Ihre Einschätzung.
Ich habe heute mit der Bank eine monatliche Rückzahlung von 50 Euro vereinbart. Dabei habe ich erfahren, dass meine ExFreundin nun Privatinsolvenz angemeldet hat. Muss ich dennoch weiter zahlen? Und habe ich aufgrund der Privatinsolvenz überhaupt die Möglichkeit das Geld zurückzubekommen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.07.2011 | 07:02
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Leider müssen Sie auch insoweit weiter an die Bank zahlen. Dies ist der typische Fall, weshalb sich die Banken mit Hilfe der Bürgschaft gegen das Kreditausfallrisiko wirksam absichern. Denn die Bürgschaft und damit die Zahlungsverpflichtung bleibt trotz der Insolvenz des Hauptschuldners weiterhin bestehen. Und im Rahmen des Regresses des Bürgen kann sich dieser zwar weiterhin trotz Insolvenz an den Hauptschuldner halten. Angesichts der Insolvenz wird er aber voraussichtlich leider nur einen Teil des Geldes zurückerhalten und muss sich am Ende ebenso wie alle anderen Gläubiger auf die Restschuldbefreiung verweisen lassen.
Ich bedauere, Ihnen diesbezüglich keine positivere Auskunft geben zu können und verbleibe auch weiterhin
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt