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Wie können wir uns gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen?


26.10.2010 20:37 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Meine Schwiegermutter verstarb vor 5 Jahren. Meine Frau und ich regelten den gesamten Nachlass vollumfänglich. Meine Schwiegermutter wohnte im eigenen Anwesen, das meine Frau noch im Besitz hat, aber unbewohnt ist. Wir fahren jedoch mehrmals im Jahr dorthin, um nach dem rechten zu sehen.

Bei unserem letzten Besuch, August 2010, fanden wir im dortigen Briefkasten einen Mahnbescheid vom Juli d.J. vor, ausgestellt auf und gerichtet an meine verstorbene Schwiegermutter. Die Widerspruchsfrist des Mahnbescheides war bereits abgelaufen. Keine der darin genannten Angaben sagte uns etwas. Weder waren uns der Antragsteller, die Prozessbevollmächtigten=die Rechtsanwaltskanzlei noch die Summe oder der angebliche Ursprungsgläubiger mit Sitz in Zagreb bekannt. Die angebliche Forderung bezog sich auf einen Zeitpunkt, der zwei Jahre vor dem Tod meiner Schwiegermutter lag.

Wir setzten uns sofort mit dem ausstellenden Amtsgericht in Verbindung. Dort hieß es, wir sollten eine Sterbeurkunde übersenden und damit sei die Angelegenheit "erledigt", denn gegen eine 'Tote' könne nicht 'vorgegangen' werden. Wir übersandten dem Amtsgericht die Sterbeurkunde, mit dem Hinweis, dass der in dem Mahnbescheid behaupteten Forderung jede Grundlage fehlt. Damit schien die Sache erledigt.

Vor zwei Wochen erhielt meine Frau von der den damaligen Mahnbescheid erwirkenden Kanzlei zwei separate, aber inhaltsgleiche Schreiben an unsere Wohnanschrift. Dort wurde akkurat darauf verwiesen, dass die Mutter meiner Frau "bekanntlich am 31.12.2005" verstorben sei, meine Frau nach den "Erkenntnissen" der Kanzlei "gesetzliche Erbin" sei, die Kanzlei "beauftragt" sei, "offen stehende Forderungen geltend zu machen", man "bedaure" das, aber meine Frau "hafte" dafür. Meine Frau solle jeweils "binnen Monatsfrist einen akzeptablen Rückzahlungsvorschlag unterbreiten", andernfalls würden "gerichtliche Schritte" ergriffen.

In dem einen Schreiben werden € 621,72 geltend gemacht, in dem zweiten Schreiben € 542,49. Keine der beiden Summen stimmt mit dem damaligen Mahnbescheid überein. Auf diesen wird auch in keinem der beiden (Serien-) Schreiben Bezug genommen, auch die Summe taucht nicht auf. Im Unterschied zum Mahnbescheid ist noch nicht einmal im Geringsten ein Bezug gegeben, worauf diese angeblichen Forderungen basieren sollen.

Uns kam diese Angelegenheit von Anfang an ziemlich merkwürdig vor. Denn weder zu Lebzeiten meiner Schwiegermutter noch seit ihrem Tod waren je irgendwelche der genannten Angaben real. Es gab nie Rechnungen, Belege, Erinnerungen, Mahnungen oder sonstiges dazu.

Die Merkwürdigkeiten häuften sich, nachdem wir im Internet recherchierten:
Zu allen Firmen (Antragsteller Mahnbescheid, Prozessbevollmächtigte = Rechtsanwaltskanzlei, angeblicher Ursprungsgläubiger des damaligen Mahnbescheides) fanden wir zahlreiche Hinweise auf ähnlich gelagerte Fälle. Unsere Recherchen verfestigten nachhaltig unseren Eindruck, dass es hier scheinbar um Methoden geht, die mit Seriosität nichts zu tun haben. Zudem scheint Vorsicht geboten zu sein. Die in Rede stehende RA-Kanzlei scheint - völlig unbeeindruckt von Nachfragen Betroffener oder abweichenden Darstellungen - radikal Druck auszuüben und zu zermürben, es wird behauptet, gemahnt und vollstreckt. Es sei denn, von der ersten Reaktion der Betroffenen an ist klar, dass dahinter Fachkunde und der Wille zur Auseinandersetzung steht.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Unterstützung. Wie ist am besten vorzugehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Forderungen
26.10.2010 | 21:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Ich kann Ihren Unmut gut verstehen. Leider ist es richtig, dass die Schulden mit dem Tod des Erblassers nicht erlöschen, sondern auf die erben übergehen. Dies wird vom Gesetz und zwar gem. § 1922 BGB angeordnet. Hiernach tritt der /die Erbe (n) nicht nur in alle Rechte, sondern auch in alle Pflichten (also auch Schulden) des Erblassers ein.

Sofern gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Widerspruch eingelegt worden ist (wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe), erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen sog. Vollstreckungsbescheid, der einen Vollstreckungstitel darstellt.

Dieser Vollstreckungstitel kann durch den Gläubiger relativ einfach auf den Rechtsnachfolger, als Ihre Frau, umgeschrieben werden.

Im Ergebnis sollte sich Ihre Frau gegen den Vollstreckungsbescheid bzw. die anscheinend ungerechtfertigten Forderungen zur Wehr setzen. Hierzu sollte Ihre Frau einen im Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort beauftragen.

Dieser sollte dann erstmal die Bestandskräftigkeit der Forderung abschließend prüfen. Dies kann nämlich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne, zu welcher dieses Forum gedacht ist, ohne Prüfung des Schriftverkehrs leider nicht abschließend beurteilt werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass die Forderungen unberechtigt sind, so sollten diese zurückgewiesen werden.

Sollten die Kollegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid betreiben, so sollte eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und gegebenenfalls Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben .Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen restlichen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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