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Mir ist angekündigt worden, dass ein Einstellungsbeschluß gemäß § 170 Abs.2 StPo in meinem Fall kommen wird . Vorher hatte ich eine Hausdurchsuchung wegen Geheimnisverrat als Ratsherr, In diesem völlig maßlosen Verfahren hat die StA etwas spät gemerkt, dass jeder Vorwurf des Verfahrens sachlich und tatbestandlich falsch ist. Es bleibt außer einem zerstörten Rechtsstaatverhältnis nichts, wirklich nichts übrig. Als Dorfpolitiker und im Wahlkampf will ich ein Wegschleichen der StA aus ihrer Verantwortung nicht akzeptieren. Wie bekomme ich eine Einstellung wegen erwiesener Unschuld und eine Entschuldigung der Verfolgungsbehörden?Antwort geschrieben am 14.04.2011 12:01:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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eine Einstellung wegen erwiesener Unschuld können Sie leider nicht erreichen.
In unserem Rechtssystem ist die Unschuldsvermutung bereits als Teil des Rechtsstaatsprinzips enthalten. Sie ist grundrechtlich geschützt, wenn auch nicht ausdrücklich genannt. Ausdrücklich genannt ist diese hingegen in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach gilt jede Person solange als unschuldig, bis die Schuld bewiesen worden ist. Zum Zeitpunkt des Einstellungsbescheides nach § 170 Abs. 2 StPO ist daher schon dem Grunde nach Ihre Unschuld gegeben; deswegen erfolgt auch keine Einstellung "wegen erwiesener Unschuld".
Auch auf eine Entschuldigung haben Sie keinen Anspruch.
Ihr Anliegen ist verständlich, da Sie als Person in der Öffentlichkeit von den Maßnahmen besonders betroffen sind. Dennoch bleiben Ihnen nur die rechtlichen Möglichkeiten.
Dazu zählt zum einen der Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschäden, die Ihnen durch die Hausdurchsuchung entstanden sind. Geregelt ist dieses im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Eine weitere Möglichkeit, wenn Sie diesen Weg nicht bereits gewählt haben, wäre es gewesen, gegen die, nach Ihrer Darstellung, unverhältnismäßige Hausdurchsuchung vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze in seiner Entscheidung vom 29.04.2007, Az.: 2 BvR 532/02 dargelegt. Danach muss die Anordnung erfolgsversprechen sein. Gerade die Hausdurchung muss auch erforderlich sein. Eine Hausdurchsuchung muss auch gerade wegen des Eingriffs im angmesessenen Verhältnis zur behaupteten Tat stehen. Es ist immer das am wenigsten einschneidenste Mittel zu wählen.
Abschließned kann ein Amtshaftunganspruch in Betracht gezogen werden. Ob dieser sich begründen lässte, kann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung, nicht beurteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Hausdurchsuchung vertretbar war. Vertretbar sind Entscheidung der Staatsanwaltschaft dann nicht mehr, wenn sie bei voller Würdigung der Aufgabe der Staatsanwaltschaft nicht mehr verständlich sind.
Auch wenn die Vorgehensweisen, nicht Ihren "Wünschen" entsprichen, bieten sie zumindest die Möglichkeit auf andere Weise Genugtuung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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