Frage geschrieben am 05.03.2010 10:28:38
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wie kann ich meinen Mann enterben
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2132Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine Scheidung kam bisher der Kinder wegen nicht in Betracht, wäre aber glaube ich, die Beste Möglichkeit, ihm den Zugriff auf mein Vermögen zu entziehen, richtig?
Antwort geschrieben am 05.03.2010 10:47:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die beste Möglichkeit, Ihren Ehemann von einem Zugriff auf Ihr Vermögen auszuschließen, wäre in der Tat eine Scheidung. Dies deshalb, weil er auch nach einer Enterbung im Wege des Testaments Pflichtteilsansprüche über § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beanspruchen kann. Ein solches Testament, für das keine besonderen Gründe erforderlich sind (anders etwa im Falle einer Erbunwürdigkeit, § 2339 BGB), taugt also nicht zum vollständigen Ausschluss.
Ob Sie Ihren Anteil am gemeinsamen Haus und gemeinsamen Vermögen schon jetzt verschenken können, erscheint zweifelhaft, da § 1365 Abs. 1 BGB die Einwilligung des anderen Ehegatten vorschreibt, wenn über das Vermögen im Ganzen verfügt werden soll. Eine ohne diese Einwilligung vorgenommenes Rechtsgeschäft ist unwirksam. Da mir nicht bekannt ist, ob Sie noch über weiteres Vermögen verfügen, kann diese Frage nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 10:59:17
Muss ich auch das Einverständnis meines Mannes haben, wenn ich meinen Anteil am Haus an meine Kinder überschreibe? Somit könnte ich doch umgehen, dass er Zugriff darauf hat. Stünde allerdings im Falle einer Scheidung ohne etwas da!
Muss ich auch das Einverständnis meines Mannes haben, wenn ich meinen Anteil am Haus an meine Kinder überschreibe? Somit könnte ich doch umgehen, dass er Zugriff darauf hat. Stünde allerdings im Falle einer Scheidung ohne etwas da!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 12:29:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sofern Ihr Hausanteil im wesentlichen Ihr Vermögen darstellt, sieht § 1365 BGB eine Einwilligung Ihres Ehemannes vor.
Ich bedaure, Ihnen kein für SIe günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sofern Ihr Hausanteil im wesentlichen Ihr Vermögen darstellt, sieht § 1365 BGB eine Einwilligung Ihres Ehemannes vor.
Ich bedaure, Ihnen kein für SIe günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Böhler direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

