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Frage geschrieben am 05.03.2010 10:28:38

Wie kann ich meinen Mann enterben

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2132
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit 22 Jahren verheiratet und möchte meinen Mann bereits zu Lebzeiten von einer Erbschaft auschliessen. Wir haben gemeinsam ein freistehendes Einfamilienhaus auf 560 m² Grundstück( schuldenfrei) und leben in einer Zugewinngemeinschaft. Wir sind beide berufstätig, wovon ich bedingt durch 3 Kinder selber immer nur einen geringen Teil verdient habe, und mein Mann der Hauptverdiener ist (Beamter). Da in der Vergangenheit grobe Vorfälle stattfanden, die ich hier nicht näher erläutern möchte, aber ausschließen kann, dass es sich hierbei um körperliche Gewalt oder fremdgehen handelt, möchte ich meinen Mann von meinem Anteil am gesamten Vermögen ausschließen. Welche Gründe müssen dafür vorliegen? Ist das überhaupt möglich? Kann ich meinen Anteil am Haus und Vermögen per Schenkungsurkunde schon zu Lebzeiten überschreiben, ohne dass er da noch Zugriff drauf hat?
Eine Scheidung kam bisher der Kinder wegen nicht in Betracht, wäre aber glaube ich, die Beste Möglichkeit, ihm den Zugriff auf mein Vermögen zu entziehen, richtig?


Antwort geschrieben am 05.03.2010 10:47:11
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die beste Möglichkeit, Ihren Ehemann von einem Zugriff auf Ihr Vermögen auszuschließen, wäre in der Tat eine Scheidung. Dies deshalb, weil er auch nach einer Enterbung im Wege des Testaments Pflichtteilsansprüche über § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beanspruchen kann. Ein solches Testament, für das keine besonderen Gründe erforderlich sind (anders etwa im Falle einer Erbunwürdigkeit, § 2339 BGB), taugt also nicht zum vollständigen Ausschluss.

Ob Sie Ihren Anteil am gemeinsamen Haus und gemeinsamen Vermögen schon jetzt verschenken können, erscheint zweifelhaft, da § 1365 Abs. 1 BGB die Einwilligung des anderen Ehegatten vorschreibt, wenn über das Vermögen im Ganzen verfügt werden soll. Eine ohne diese Einwilligung vorgenommenes Rechtsgeschäft ist unwirksam. Da mir nicht bekannt ist, ob Sie noch über weiteres Vermögen verfügen, kann diese Frage nicht abschließend beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 10:59:17

Muss ich auch das Einverständnis meines Mannes haben, wenn ich meinen Anteil am Haus an meine Kinder überschreibe? Somit könnte ich doch umgehen, dass er Zugriff darauf hat. Stünde allerdings im Falle einer Scheidung ohne etwas da!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 12:29:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Sofern Ihr Hausanteil im wesentlichen Ihr Vermögen darstellt, sieht § 1365 BGB eine Einwilligung Ihres Ehemannes vor.

Ich bedaure, Ihnen kein für SIe günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt



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