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Frage geschrieben am 09.05.2010 14:48:14

Wie können die Untermieter kündigen?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1066
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema Untermieter.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne in eine Wohngemeinschaft. Ich bin Hauptmieterin und habe 2 komplett unmöblierte Zimmer vermietet. Meine Untermieter möchten ausziehen, und jetzt hab ich einige Fragen.

1. Die Untermietverträge sind nicht "frisch" aufgesetzt; ich habe alte Untermietverträge genommen, Korrekturflüssigkeit benutzt und die neuen Namen/ einiges andere drübergeschrieben. Sind die Untermietverträge trotzdem wirksam?

2. Bei dem einen Untermieter ist vertraglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass er den Vertrag dann auch wirklich nur mit der Frist kündigen kann? Im Gesetz steht, meiner Ansicht nach, auch nichts anderes (sind ja unmöblierte Räume gewesen).

3. Bei dem anderen Untermieter (Zimmer anfangs auch unmöbliert) ist mir mit der Korrekturflüssigkeit ein Fehler unterlaufen. Da steht jetzt, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. Anfang und Ende der Laufzeit sind allerdings längst abgelaufen. Wann der Mietvertrag beginnt und welche Kündigungsfrist es gibt, bzw. ob diesbezüglich die gesetzlichen Bestimmungen gelten, ist also garnicht festgelegt. Kann dieser Untermieter mir (Hauptmieter) auch nur mit 3- Monats- Frist kündigen, oder sind es da 2 Wochen?

Vielen Dank!!!!!

Elena


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.05.2010 15:13:01
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Die Untermietverträge dürften auch nach Ihrer Schilderung wirksam sein, sofern sie vom neuen Untermieter unterschrieben worden sind bzw. nach seinem Willen gelten sollen. (Unter-)Mietverträge können auch im Übrigen mündlich vereinbart werden.

2.
Da der Untermietvertrag sich auch nach den mietvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet, gilt nach § 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung:
Die Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (quasi Drei-Monatsfrist, eventuell auch ein paar Tage weniger, da ja bis zum dritten Werktag gekündigt werden kann). Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Soweit also dieses beachtet wird, gilt die oben genannte Drei-Monatsfrist.

3.
§ 545 BGB - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - bestimmt:
Setzt der Mieter nach Ablauf der (befristeten oder durch Kündigung (Mietrecht) maßgeblichen) Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Ich gehe, davon aus, dass die Voraussetzungen erfüllt (die Frist von zwei Wochen längst abgelaufen sein dürfte) sind, womit dann die oben genannten normalen Kündigungsfristen laufen, also nicht nur 2 Wochen, sondern wie Sie sagten drei Monate nach dem vorgenannten Maßstäben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.05.2010 15:49:29

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muss aber noch einmal nachhaken.

Bei 3. zitierten Sie das Gesetz:
§ 545 BGB - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - bestimmt:
Setzt der Mieter nach Ablauf der (befristeten oder durch Kündigung (Mietrecht) maßgeblichen) Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Sie schrieben, dass Sie die Voraussetzungen für gegeben halten.
Aber: es gab keine wirklich befristete Mietzeit und (bis jetzt) auch keine Kündigung. Denn die Frist, die im Vetrag steht, stammt von einer anderen Untermieterin, nämlich der vor der jetzigen. Zum Beispiel: Meine jetzige Untermieterin ist am 1.10.09 eingezogen, im Vertrag steht aber: Mietverhältnis beginnt am 1.7.08 und endet am 30.9.08.
Es endet also schon, bevor meine jetzige Mitbewohnerin überhaupt eingezogen ist (wie gesagt, Fehler beim Benutzen der Korrekturflüssigkeit).
Ist das egal? Gilt § 545 BGB und die 3- Monats- Frist trotzdem?

Vielen Dank noch einmal!!

Elena
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.05.2010 15:54:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und Klarstellung.

Dann wird man den Vertrag als von Anfang an als unbefristet ansehen müssen, also derart auszulegen haben.

Die 3-Monatsfrist gilt dann eben schon von Anfang an.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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