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Hallo,
wir haben eine Hecke (Höhe ca. 3,5m) zu unserem Nachbarn. Unser Nachbar hat uns jetzt aufgefordert die Hecke auf 2 Meter runterzuschneiden, das wollen wir natürlich nicht. Die Hecke hat der Vorbesitzer vor ca. 12 Jahren gepflanzt, wir wohnen jetzt 4 Jahre in dem Haus. Gibt es da nicht Verjährungsfristen?
Vielen Dank und Gruß
Antwort geschrieben am 22.08.2011 15:32:10
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach den Gesetzen der Länder hinsichtlich des Nachbarschaftsrechts. Ihren persönlichen Angaben entnehme ich, dass Sie aus dem Bundesland Bayern kommen. Insoweit gilt das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Bayern. Dieses sieht unter Art. 47 AGBGB folgendes vor:
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden."
Dies bedeutet, dass konkrete Höhe nicht vorgesehen sind. Ist eine Hecke höher als 2 m, so muss diese auch in einer Entfernung zur Grundstücksgrenze von 2 m sich befinden, andernfalls wird eine Beeinträchtigung unterstellt, mit der Folge, dass der Grundstücksnachbar ein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke hat. Ihren Sachverhaltsangaben lässt sich momentan nicht entnehmen, in welcher Entfernung die Hecke zur Grundstücksgrenze steht. Dies ist jedoch unerheblich, wenn der Anspruch verjährt wäre.
Die Verjährung findet sich unter Art. 52 AGBGB geregelt. Dort heißt es:
"Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. 3 Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist, und
2.der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Soweit die Hecke bereits vor 12 Jahren angepflanzt wurde, ist maßgeblich, seit wann sie über eine Höhe von mehr als 2 m verfügt. Ist dies bereits länger als fünf Jahre der Fall und hat der Grundstücksnachbar auch Kenntnis davon, so ist der Anspruch auf Rückschnitt verjährt. Hierbei zu erwähnen ist, dass der Grundstücksnachbar sich auch die Kenntnis seines Rechtsvorgängers, soweit das Grundstück vorher im Eigentum einer dritten Person stand, zurechnen lassen muss.
Ihnen ist damit anzuraten, gegenüber der Forderung des Grundstücksnachbarn einzuwenden, dass ein Anspruch gemäß Art. 52 AGBGB bereits verjährt ist, da sich die Hecke bereits mehr als fünf Jahre in dem Zustand von 3,5 m befindet und der Grundstücksnachbar auch seit mehr als fünf Jahren hiervon Kenntnis hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2011 16:10:28
Hallo Frau Schwuchow,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das heißt wenn die Hecke vor mehr als 5 Jahren gepflanzt wurde (auch von dem Vorbesitzer) ist der Anspruch verjährt?
Ausgesprochen hat der Nachbar (auch schon bei den Vorbesitzern) es schon öfters aber nie schriftlich mitgeteilt. Gilt die Verjährung das trotzdem?
Vielen Dank für die Hilft.
Gruß
Hallo Frau Schwuchow,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das heißt wenn die Hecke vor mehr als 5 Jahren gepflanzt wurde (auch von dem Vorbesitzer) ist der Anspruch verjährt?
Ausgesprochen hat der Nachbar (auch schon bei den Vorbesitzern) es schon öfters aber nie schriftlich mitgeteilt. Gilt die Verjährung das trotzdem?
Vielen Dank für die Hilft.
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2011 09:12:42
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Verjährung beginnt erst mit Eintritt der Beeinträchtigung, d.h. erst zu dem Zeitpunkt als die Hecke die zulässige Höhe von 2m überschritten hat.
Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach §204 BGB. Verhandlungen über den Anspruch müssen danach ernstlich sein. Blosses mündliches Auffordern genügt hierfür nicht, sodass die Verjährung nicht gehemmt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Verjährung beginnt erst mit Eintritt der Beeinträchtigung, d.h. erst zu dem Zeitpunkt als die Hecke die zulässige Höhe von 2m überschritten hat.
Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach §204 BGB. Verhandlungen über den Anspruch müssen danach ernstlich sein. Blosses mündliches Auffordern genügt hierfür nicht, sodass die Verjährung nicht gehemmt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
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