28.05.2006 | 14:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Sie sollten in Ihren
AGB eine Klausel einfügen, in der Sie die Anwendung des deutschen Rechts vereinbaren (
Art. 27 EGBGB). Ihre AGB müssen dann sämtliche Vorschriften des deutschen Rechts erfüllen, also sämtliche Aufklärungs und Hinweispflichten erfüllen. Gegenüber Unternehmern ist eine solche Vereinbarung unproblematisch möglich.
2. Die AGB müssen Sie dann übersetzen und auf Englisch einstellen.
3. Gegenüber Verbrauchern ist in der Regeln die Vereinbarung eines Rechts ausgeschlossen, weil sie geschützt werden müssen und oftmals von solchen Klauseln überrascht werden. Sie haben geschrieben, dass Ihre Firma in Deutschland sitzt. Nach dem Herkunftslandsprinzip unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Das wäre in Ihrem Fall Deutschland.
4. Gegenüber Verbrauchern können Sie das deutsche Recht nicht in bestimmten Fällen nicht vereinbaren.
In den Fällen des
Art. 29 EGBGB gilt bei Verbrauchern das Recht des Verbraucherlandes:
Art. 29 EGBGB >> Bund
Verbraucherverträge
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zu Stande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4. In allen übrigen Fällen können Sie deutsches Recht vereinbaren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Nachfrage vom Fragesteller
28.05.2006 | 16:38
vielen Dank für die doch eher beruhigende Antwort im Hinblick auf EG-abwesende Kunden.
Ist es dann für EU-Mitglieder sinnvoll, den Artikel 27 auch in die deutschen AGB einzufügen und muß ich hier im Gewährleistungsfall überhaupt auf unsere Kosten die Ware abholen (lassen)
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.05.2006 | 12:03
Sie sollten in Ihren AGB vereinbaren, dass deutsches Recht vereinbart ist für den Fall von Rechtsstreitigkeiten.
Abholen müssen Sie die Ware nicht. Jedoch müssen Sie gegenüber Verbrauchern die Versandkosten für die Rücksendung übernehmen. Bei Unternehmern sollte überlegt werden zu vereinbaren, dass diese die Versandkosten selbst tragen.